Asbest im Fokus: Neue Veröffentlichungspflicht nach der Gefahrstoffverordnung 2025

Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) im Jahr 2025 wurde eine neue Veröffentlichungspflicht eingeführt, die insbesondere Betriebe im Umgang mit Asbest betrifft. Nach § 19 Absatz 6 GefStoffV sind die zuständigen Behörden verpflichtet, eine Liste aller Betriebe zu veröffentlichen, die über eine Zulassung oder Genehmigung nach § 11a verfügen. In Baden-Württemberg erfolgt diese Veröffentlichung zentral über die Gewerbeaufsicht. Für Handwerksbetriebe bedeutet dies mehr Transparenz, aber auch eine erhöhte Sichtbarkeit gegenüber Auftraggebern und Behörden.

Aktuell umfasst die Liste vor allem Betriebe mit Zulassung für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos – etwa bei komplexen Asbestsanierungen. Künftig wird die Liste auch Betriebe mit Genehmigungen für Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen sowie mittleren Risikos enthalten. Wichtig: Die Zulassung für Tätigkeiten hohen Risikos schließt automatisch die Genehmigung für niedrigere Risikobereiche ein. Besonders relevant ist die Übergangsfrist: Für Abbrucharbeiten mit Asbest im niedrigen und mittleren Risikobereich muss die Genehmigung nach § 11a Absatz 4a GefStoffV spätestens bis zum 19. Dezember 2026 nachgewiesen werden. Betriebe, die entsprechende Tätigkeiten durchführen, sollten daher frühzeitig prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und gegebenenfalls die erforderlichen Anträge stellen.

Die Veröffentlichung schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern kann auch als Qualitätsnachweis im Wettbewerb genutzt werden. Auftraggeber erhalten so eine klare Orientierung über zugelassene Fachbetriebe. Gleichzeitig steigt jedoch der Druck, die gesetzlichen Anforderungen vollständig einzuhalten. Die Handwerkskammer Ulm empfiehlt betroffenen Betrieben, ihre internen Prozesse sowie Qualifikationen regelmäßig zu überprüfen und rechtzeitig die notwendigen Genehmigungen zu beantragen. Bei Fragen zur Umsetzung oder zur Einordnung der eigenen Tätigkeiten steht die Umweltberatung unterstützend zur Verfügung.

 

Link: Liste der Betriebe nach § 19 Abs. 6 Gefahrstoffverordnung – GAA Internet

 

 

 

 

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