Asbestarbeiten: Was ist neu seit Dezember 2024 – und was galt schon vorher?

Die Gefahrstoffverordnung wurde im Dezember 2024 umfassend überarbeitet. Neu ist vor allem das risikobezogene Maßnahmenkonzept, das Tätigkeiten in drei Risikobereiche unterteilt (niedrig, mittel, hoch) und abgestufte Schutzmaßnahmen vorschreibt. Ebenfalls neu eingeführt wurden die Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers (§ 5a GefStoffV) sowie die verbindliche Nachweispflicht für Sach- und Fachkunde bis spätestens 5. Dezember 2027.

  • Bereits vor der Änderung galten viele Anforderungen aus der TRGS 519:
  • Tätigkeiten mit Asbest durften nur von Fachbetrieben mit Sachkunde durchgeführt werden.
  • Die aufsichtführende Person musste sachkundig und ständig vor Ort sein.
  • Beschäftigte mussten unterwiesen und arbeitsmedizinisch betreut werden.
  • Tätigkeiten mussten bei Behörden und der BG BAU angezeigt werden.
  • Es galt ein Verbot aller Tätigkeiten, die nicht unter ASI-Arbeiten (Abbruch, Sanierung, Instandhaltung) fallen.

Neu ist nun die verbindliche Frist für den Nachweis der Qualifikationen sowie die Möglichkeit, für bestimmte Tätigkeiten im niedrigen und mittleren Risiko einen praxisbezogenen Lehrgang ohne Prüfung zu absolvieren (TRGS 519 Anlage 10).

Die Umweltberatungsstelle der Handwerkskammer Ulm empfiehlt, bereits jetzt mit der Qualifikationsplanung zu beginnen, um die Übergangsfrist optimal zu nutzen.

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