Betriebe die im Frühjahr 2020 die Corona-Soforthilfe erhalten haben und nun bis zum 30. Juni 2023 eine Rückzahlung leisten sollen, können ab sofort eine Stundung mit oder ohne Ratenzahlung beantragen. Wichtig ist, dass Sie diese Stundung vor dem Ende der Rückzahlungsfrist beantragen müssen. Die Betriebe, die gegen die Rückzahlung einen Widerspruch führen, müssen beachten, dass ein Antrag auf Stundung als Rücknahme Ihres Widerspruchs gewertet wird. Dies hat zur Folge, dass der Widerrufs- und Erstattungsbescheid bestandskräftig würde.
Sehen Sie diese und weitere Details auf der Internetseite der L-Bank.