(Einfachere) Kündigung im Kleinbetrieb?!

Das Kündigungsschutzgesetz macht es Betrieben oft schwer einem Mitarbeiter unter Einhaltung aller Voraussetzungen zu kündigen. Leichter scheint es bei Kleinbetrieben, die weniger als zehn Mitarbeiter haben, da hier das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.

Doch auch hier sind Voraussetzungen zu beachten, die die Kündigung nicht zum Selbstläufer machen: Zum einen ist zu errechnen, ob der Betrieb wirklich unter den Schwellenwert der 10 Mitarbeiter fällt. Hierbei zählt jeder Vollzeitbeschäftigte mit dem Faktor 1, Teilzeitbeschäftigte bis zu 30 Wochenarbeitsstunden mit dem Faktor 0,75 und bis zu 20 Wochenarbeitsstunden mit dem Faktor 0,5. Auszubildende zählen nicht.

Zum anderen muss die Kündigung dennoch ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme im Sinne der Sozialauswahl beachten und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Auch von der Einholung einer behördlichen Genehmigung der Kündigung von Schwangeren oder Mitarbeitern mit einer Behinderung von mindestens 50% entbindet ein Kleinbetrieb nicht.



Telefon 0731 1425-6115
k.tausch@hwk-ulm.de