Nach der derzeitig geltenden Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg gibt es eine generelle Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Eine Ausnahme von der Maskenpflicht ist z.B. vorgesehen im privaten Bereich, im Freien, für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu belegen.
Was aber, wenn sich ein Mitarbeiter weigert, eine Maske zu tragen und der Arbeitgeber aufgrund der begleitenden Umstände begründete Zweifel daran hat, dass tatsächlich medizinische Gründe vorliegen? Das Arbeitsgericht Köln hat sich mit einem derartigen Fall befasst: Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig Kundenkontakt hatte, weigerte sich die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Masken zu tragen und Serviceaufträge bei Kunden durchzuführen, bei denen er eine Maske tragen musste. Dem Arbeitgeber legte er schließlich ein ärztliches Attest mit der Bezeichnung „Rotzlappenbefreiung“ vor. Das Unternehmen hat ihn daraufhin abgemahnt und da es zu keiner Veränderung in seinem Verhalten führte, eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen.
Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung in diesem Fall als rechtmäßig eingestuft. Der Arbeitnehmer hat gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen verstoßen, indem er sich weigerte, eine Maske zu tragen und bestimmte Kundenaufträge deshalb ablehnte. Das vorgelegte ärztliche Attest erkannte das ArbG nicht an, da es nicht aktuell war und ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht zu rechtfertigen. Außerdem hatte das Gericht Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen, da der Servicetechniker den Mund-Nasen-Schutz selbst als „Rotzlappen“ bezeichnet hatte und eine betriebsärztliche Untersuchung verweigerte.