Kurzüberblick zu Überstunden

  • Unter Überstunden versteht man die gearbeiteten Zeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Welche regelmäßige Arbeitszeit für den Arbeitnehmer gilt, kann sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben.
  • Damit Überstunden anerkannt werden, muss der Arbeitgeber diese Zeiten entweder anordnen oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringen, dass er sie zumindest duldet.
  • Besondere Voraussetzungen bei Überstunden gelten für schwerbehinderte und jugendliche Arbeitnehmer sowie bei Schwangeren und Auszubildenden. Für diese Arbeitnehmergruppen sind jeweils besondere Schutzbestimmungen vorgesehen.
  • Geleistete Überstunden können entweder ausbezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden. Freizeitausgleich zum Überstundenabbau bedarf einer zulässigen Absprache zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Um dem Arbeitnehmer Planungssicherheit zu verschaffen, darf die Ankündigung des Arbeitgebers, dass Überstunden abgebaut werden sollen, nicht zu kurzfristig sein.
  • Klauseln in Arbeitsverträgen, nach denen alle Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgegolten sind, sind unwirksam. Der Arbeitnehmer muss nämlich erkennen können, wie viele Stunden Arbeit er für seinen Lohn zu leisten hat. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist aber eine Klausel im Arbeitsvertrag zulässig, in der maximal 20 Überstunden im Monat bei einer Vollzeitarbeit mit dem Gehalt als abgegolten gelten.
  • Überstunden und Kurzarbeit stehen zueinander im Widerspruch. Wer während der Kurzarbeit regelmäßig Überstunden anordnet, gefährdet die Zahlung des Kurzarbeitergeldes, da die Kurzarbeit gerade einen Arbeitsausfall voraussetzt.
  • Erkrankt der Arbeitnehmer, während er seine Überstunden abfeiert, werden anders als beim Urlaub während der Krankheit abgebaute Überstunden nicht wieder gutgeschrieben.



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