Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch. Sie ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Die Verdienstgrenze erhöht sich also automatisch, wenn der Mindestlohn steigt. Der gesetzliche Mindestlohn wurde letztmalig zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde angehoben. Seitdem liegt die Minijob-Grenze bei 538 Euro im Monat. Maximal 538 Euro dürfen Minijobberinnen und Minijobber durchschnittlich im Monat verdienen. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also ein Jahr ununterbrochen arbeiten, dürfen sie bis zu 6.456 Euro (12 Monate x 538 Euro) verdienen. Wird der Minijob in weniger als 12 Monaten ausgeübt, muss die Verdienstgrenze entsprechend reduziert werden. Verdienen Beschäftigte durchschnittlich im Monat mehr als 538 Euro, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Minijob, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Sie möchten das Minijobbergehalt aufbessern ohne eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entstehen zu lassen:
Drei Stellschrauben, das Minijobbergehalt aufzubessern sind derzeit anwendbar, ohne das Sozialabgaben fällig werden:
1. Steuerfreie Zuschläge
2. Inflationsausgleichsprämie
3. Zuschläge für das Deutschlandticket
Im Artikel der DHZ werden die drei Punkte ausführlich dargestellt und auf wichtige Vorgaben hierzu verwiesen.