Neuer Mindestlohn bei Minijobs

Das Risiko der Mindestlohnfalle für Arbeitgeber, also die schrittweise Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns bei gleichzeitig unveränderter Verdienstgrenze für Minijobber von 450 Euro im Monat, besteht künftig nicht mehr, da zum 1. Oktober 2022 der gesetzliche Mindestlohn steigt. Zeitgleich zur Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro wird auch die Minijob-Grenze auf 520 Euro im Monat angehoben. Diese neue Verdienstgrenze ist allerdings kein fixer Wert mehr wie bislang. Laut Minijob-Zentrale ist die neue Minijob-Grenze nun am Mindestlohn ausgerichtet und orientiert sich an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Das bedeutet: Erhöht sich künftig der Mindestlohn, steigt auch die Minijob-Grenze.

Wie die Verdienstgrenze für Minijobber bei Mindestlohnerhöhungen angepasst wird, ist in § 8 Abs. 1 SGB IV gesetzlich festgelegt. Die Formel für die Berechnung lautet:

Geringfügigkeitsgrenze = (Mindestlohn x 130) / 3. Das Ergebnis wird dann auf volle Euro aufgerundet.

Hieraus folgt die neue Minijob-Grenze ab 1. Oktober 2022: 12 Euro Mindestlohn x 130 / 3 = 520 Euro im Monat. Die Minijob-Grenze wird im selben Zuge auf 43,33 Stunden maximale Arbeitszeit pro Monat angehoben. Bei einer Mindestlohnerhöhung müssen Arbeitgeber daher nicht mehr die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten reduzieren und Minijobber können künftig bei einer Mindestlohnerhöhung einen höheren Verdienst erzielen.

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