Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden, dass in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht. Damit folgte das Gericht dem „Stechuhr-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2019, wonach in den EU-Mitgliedsstaaten die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht.

Dies muss nun in nationales Recht umgesetzt werden, was in Deutschland bislang noch aussteht.

Festlegungen zum Inhalt der Arbeitszeitdokumentation sind daher noch nicht getroffen worden. Für die Aufzeichnung besteht derzeit keine Formvorschrift, sie kann demnach auch handschriftlich und digital erfolgen.

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales können Arbeitgebende die Aufzeichnung weiterhin an ihre Arbeitnehmenden delegieren, wobei für die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitsschutzes alleine die Arbeitgebenden in der Verantwortung stehen.