Verfall von Urlaubsansprüchen – Neue Obliegenheiten des Arbeitgebers

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass nicht genommener Urlaub am Ende des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums nicht mehr automatisch verfällt. Der Arbeitgeber muss daher die Mitarbeiter klar und deutlich über ihre konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehren und darauf hinweisen. (BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15).

Ein mögliches Musterschreiben kurz vor Jahresende könnte wie folgt aussehen:

„Ihr Urlaubsanspruch: Aufforderung zur Urlaubsnahme

Sehr geehrte/r ………………………,

 wir weisen Sie hiermit darauf hin, dass Sie im laufenden Urlaubsjahr noch nicht alle Urlaubstage genommen bzw. beantragt haben.

Sie haben – Stand…… – noch ………… Tage Urlaub, die Sie bis …………… nehmen können.

Wir fordern Sie hiermit zur Urlaubsnahme Ihrer noch zustehenden Urlaubstage auf und weisen Sie darauf hin, dass eine Urlaubsnahme aus unserer Sicht nach Absprache mit Ihrem Vorgesetzten möglich ist. Sollten Sie Ihren Urlaub bis zum 31.12.2019 nicht nehmen, werden die nicht genommenen Urlaubsansprüche mit dem 31.12.2019  verfallen, sofern nicht aus gesetzlichen, tarifrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Gründen eine Übertragung stattfindet.“



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