Verjährungen vor Jahresende prüfen

Forderungen, die im Jahr 2017 entstanden sind, verjähren am 31. Dezember 2020. Handwerksbetriebe sollten daher vor Jahresende prüfen, ob bei offenen Zahlungsansprüchen die Verjährung droht.

Werklohnforderungen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Wann der Anspruch entsteht ist unterschiedlich. Bei einem klassischen BGB-Werkvertrag wird die Forderung grundsätzlich mit Abnahme des Werkes fällig. Wurde hingegen die VOB/B wirksam in den Werkvertrag einbezogen, ist neben der Abnahme auch der Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung.

Um die Verjährung zu verhindern reicht ein einfaches Mahnschreiben an den Kunden jedoch nicht aus. Um die Verjährung zu hemmen, ist die Einleitung der gerichtliche Geltendmachung der Forderung durch Klageerhebung oder ein gerichtlicher Mahnantrag nötig. Zuständig für den Mahnantrag ist in Baden-Württemberg das Amtsgericht Stuttgart als zentrales Mahngericht.



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