Soforthilfe: Wo Sie sie beantragen können

Die Antragsfrist für das erste Programm: „Soforthilfe Corona“ des Landes Baden-Württemberg endete zum 31. Mai 2020. Das angekündigte Nachfolgeprogramm ist im Moment noch nicht gestartet, eine Antragstellung ist daher im Moment noch nicht möglich. Hier werden in Kürze weitergehende Informationen zu finden sein.



Das „Nachfolgeprogramm“ Soforthilfe Corona: ein branchenübergreifendes Programm für Überbrückungshilfen

Bisher ist bekannt, dass für besonders von der Corona-Krise betroffene kleine und mittelständische Unternehmen ein branchenübergreifendes Programm für Überbrückungshilfen von bis zu maximal 25 Milliarden Euro aufgelegt wird. “Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mail 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 Prozent fortdauern”, heißt es in der Niederschrift des Ergebnisses des Koalitionsausschusses vom  3. Juni 2020.



Erstattet werden bis zu 50 Prozent der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Liegt der Umsatzrückgang bei mehr als 70 Prozent, können bis zu 80 Prozent erstattet werden. Bei Unternehmen mit bis zu fünf (10) Beschäftigten soll der Erstattungsbeitrag 9000 (15.000) Euro “nur in begründeten Ausnahmefällen” überschreiten können. Insgesamt beträgt der maximale Erstattungsbeitrag 150.000 Euro für drei Monate, heißt es ebenfalls in der Niederschrift des Ergebnisses des Koalitionsausschusses vom  3. Juni 2020.



Geltend gemachte Umsatzrückgänge seien durch einen Steuerberater zu prüfen, Überzahlungen zu erstatten. Dabei endet die Antragsfrist spätestens am 31. August und die Auszahlungsfrist am 30. November 2020.  Hier werden in Kürze weitergehende Informationen zu finden sein.





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Telefon: 0721 150-1770 oder E-Mail: finanzhilfen-corona@l-bank.de



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