Der Lehrvertrag

Haben sich Betriebe und Schulabgänger über ein Ausbildungsverhältnis geeinigt, bietet Ihnen die Handwerkskammer Ulm den geeigneten Rahmen dafür. Unser digitaler Berufsausbildungsvertrag ermöglicht Ihnen, ein Ausbildungsverhältnis mit geringem Aufwand anzumelden.

Mit einer einfachen Online-Registrierung können Sie uns die nötigen Informationen zur Erstellung des Berufsausbildungsvertrages automatisch übermitteln.

1.) Sie rufen den Link zu unserem Online-Formular auf und registrieren sich mit Ihren Zugangsdaten.

2.) Sie füllen nun das Online-Formular vollständig aus und klicken auf den Button „Abschicken“.

3.) Ihre Daten werden von uns bearbeitet. Die Bearbeitungsdauer beträgt drei bis vier Wochen.

4.) Sie erhalten von uns eine E-Mail, sobald der Lehrvertrag im Downloadcenter Ihres Kundenportals zum Abruf bereit steht.

5.) Drucken Sie den Lehrvertrag mit Vorder- und Rückseite zur Unterzeichnung aus.

6.) Nachdem Sie, der/die Auszubildende und der/die Erziehungsberechtigte unterschrieben haben, händigen Sie das Original in Papierform dem Auszubildenden aus und schicken uns eine Kopie davon per Post oder E-Mail zurück.

7.) Sobald diese bei uns angegangen ist, tragen wir das Ausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle ein.

Falls Sie keinen Zugang zum digitalen Berufsausbildungsvertrag haben sollten, können Sie diesen gerne per E-Mail bei Ihrer/Ihrem zuständigen Sachbearbeiter anfordern.

Ihre Ansprechpartner

Für die Erstellung der Lehrverträge sind Frau Verena Straub sowie Herr Philipp Bauer Ihre direkten Ansprechpartner.

Ihr Berufsausbildungsvertrag wird nach geographischer Zuständigkeit bearbeitet.



Ihre Ansprechpartnerin für die Kreise:

  • Kreis Heidenheim
  • Ostalbkreis
  • Stadt Ulm



Telefon 0731 1425-6223
v.straub@hwk-ulm.de

Ihr Ansprechpartner für die Kreise:

  • Alb-Donau-Kreis
  • Kreis Biberach
  • Bodenseekreis
  • Kreis Ravensburg



Telefon 0731 1425-6226
p.bauer@hwk-ulm.de

Fragen und Antworten (FAQ)

Lehrzeitverkürzung

Möchten Sie die einzutragende Berufsausbildung verkürzen?

Falls Sie eine Lehrzeitverkürzung in Erwägung ziehen, sollten Sie diese idealerweise beim Abschluss des Berufsausbildungsvertrages beantragen.

Falls Sie diese Frist verpasst haben sollten, können Sie die Verkürzung spätestens im ersten betrieblichen Ausbildungsjahr beantragen. Dafür verwenden Sie das hier aufgeführte Antragsformular “Antrag auf Lehrzeitverkürzung” oder stellen diesen über das Kundenportal.

Jetzt im Kundenportal einen Antrag auf Lehrzeitverkürzung stellen.

Antrag auf Lehrzeitverkürzung mit Richtlinie

Beachten Sie bitte, dass eine Lehrzeitverkürzung nur in Frage kommen kann, wenn einige Voraussetzungen erfüllt werden.

Eine Verkürzung von bis zu sechs Monaten kann beantragt werden, wenn:

  • der/die Auszubildende über die mittlere Reife verfügt.

Eine Verkürzung von bis zu zwölf Monaten kann beantragt werden, wenn:

  • der/die Auszubildende über Fachhochschulreife oder Abitur verfügt
  • der/die Auszubildende eine erste Berufsausbildung abgeschlossen hat
  • der/die Auszubildende über 21 Jahre alt ist

Lehrzeitverlängerung

Möchten Sie das Berufsausbildungsverhältnis verlängern?

Sie können eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses anhand des entsprechenden Formulars oder im Kundenportal bei uns beantragen.

Jetzt im Kundenportal einen Antrag auf Lehrzeitverlängerung stellen.

Antrag auf Lehrzeitverlängerung mit Richtlinie

Abmeldung eines Ausbildungsverhältnisses

Sie können ein Ausbildungsverhältnis schriftlich über das Formular oder im Kundenportal abmelden.

Jetzt im Kundenportal das Ausbildungsverhältnis abmelden.

Abmeldung eines Ausbildungsverhältnisses



Befreiung von Wirtschafts- und Sozialkunde in der Berufsschule

Im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte können Auszubildende von der Berufsschule unter bestimmten Voraussetzungen von der Teilnahme am Berufsschulunterricht in einzelnen Fächern befreit werden. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, kann ausschließlich die Berufsschule feststellen. Die Handwerkskammer Ulm entscheidet nicht über Unterrichtsbefreiungen und stellt hierüber auch keine Bescheinigungen aus. Wir empfehlen jedoch grundsätzlich die vollständige Teilnahme am Berufsschulunterricht, auch wenn die Berufsschule im Einzelfall festgestellt hat, dass keine Berufsschulpflicht besteht oder von einzelnen Fächern befreit werden kann.

Berufsschulbefreiung bedeutet nicht Prüfungsbefreiung

Um die Abschlussprüfung vor der Handwerkskammer Ulm zu bestehen, ist für alle Auszubildenden – unabhängig vom Berufsschulbesuch – die vollständige Teilnahme an allen Prüfungsbestandteilen erforderlich. Eine Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist bei Auszubildenden bzw. beim Dualen Studium, nicht möglich. Das bedeutet, dass Auszubildende die Wirtschafts- und Sozialkundeprüfung auch dann abzulegen haben, wenn sie von der Berufsschule von diesem Fach befreit wurden. Auch bei einer Zweitausbildung ist die Prüfung vollständig abzulegen.

Ausnahmen nur bei Umschulungen möglich

Ausschließlich bei Umschulungsverhältnissen kann eine Befreiung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile beantragt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer Ulm geregelt.

Jetzt im Kundenportal einen Antrag auf Befreiung von Wirtschafts- und Sozialkunde stellen.

Antrag auf Befreiung von Wirtschafts- und Sozialkunde

BIBB-Ausbildungsverordnung

Die aktuellen Ausbildungsverordnungen können Sie hier abrufen:

BIBB-Ausbildungsverordnungen

Informationen und Downloads


Bewerbungsfrist für den Frankreichaustausch für Auszubildende gestartet

Bewerbungsfrist für Frankreichaustausch läuft bis 1. Mai 2024.

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Erleichterte Einreise für Fachkräfte aus Drittstaaten

Ab dem 1. März 2024 werden die Gesetze zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz erweitert und damit die Einwanderung erleichtert.

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Praktikumswochen BW - Sprechstunde für Betriebe

Informationen zu den angebotenen Sprechstunden für Handwerksbetriebe im Zuge der Praktikumswochen BW

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