Sachverständige

Bei der Handwerkskammer Ulm sind zahlreiche handwerkliche Sachverständige vereidigt. Sachverständige übernehmen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Kunden und Handwerkern die Rolle eines “Helfers der Richter”. Außerhalb von Gerichtsverfahren erstellen die Sachverständigen auch Privatgutachten. Die Sachverständigen der Handwerkskammer Ulm zeichnen besondere Sachkunde, Vertrauenswürdigkeit, Unparteilichkeit, Schweigepflicht sowie die Gutachtenerstattungspflicht aus.



Ihr Ansprechpartner



Telefon 0731 1425-8205
s.mihm@hwk-ulm.de



Wo finde ich den passenden Sachverständigen?

Nachstehend finden Sie die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Handwerkskammer Ulm sowie aller Handwerkskammern aus ganz Deutschland. Sachverständige sind örtlich nicht gebunden.



Was kostet Sie ein Sachverständiger?

Bei einem Privatgutachten hängt die Höhe der Vergütung von dem Umfang der Begutachtung ab. Der Sachverständige stellt die Kosten Ihnen als Auftraggeber direkt in Rechnung.

Bei einem Gerichtsgutachten beauftragt das Gericht den Sachverständigen und rechnet die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ab.



Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?



Flyer die wichtigsten Fragen rund um das Sachverständigenwesen

Grundsätzlich ist die Bezeichnung „Sachverständiger“ oder auch „Gutachter“ kein gesetzlich geschützter Begriff. Das bedeutet, dass es keine konkreten gesetzlich geregelten Anforderungen an den Kenntnisstand gibt.

Dagegen ist bei einem Sachverständigen, der den Titel „öffentlich bestellt und vereidigt“ führt, sichergestellt, dass er in einem Auswahlverfahren der bestellenden Körperschaft des öffentlichen Rechts seine deutlich über dem Durchschnitt liegenden Fachkenntnisse nachgewiesen hat. Der Begriff und Titel „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige“ ist auch durch § 132 a des Strafgesetzbuches vor Missbrauch geschützt.

Der Gesetzgeber hat in § 91 Abs.1 Nr. 8 HwO den Handwerkskammern die Aufgabe übertragen, „Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen“. Ergänzend dazu regelt die Sachverständigenordnung der Handwerkskammer die einzelnen rechtlichen Details rund um die Bestellung und die Tätigkeit der öbuv SV.

Als gleichsam „Aushängeschild“ des jeweiligen Handwerksbereiches muss ein Bewerber sowohl über die erforderliche persönliche Eignung verfügen als auch auf seinem Gebiet seine besondere Sachkunde nachweisen, um die Anforderungen an eine Bestellung und Vereidigung zu erfüllen.

Bei einem Bewerber muss gewährleistet sein, dass in seiner Persönlichkeit und in seinem Auftreten die Voraussetzung zur Durchführung der Sachverständigentätigkeit gegeben sind. Hierzu gehört die Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich angemessen auszudrücken und auch seine Zuverlässigkeit sowie geordnete wirtschaftliche Verhältnisse. Ebenso dürfen keine Vorstrafen, die einer Sachverständigentätigkeit entgegenstehen könnten, vorliegen.

Die Tätigkeit des Sachverständigen unterliegt keinen festen Altersober- oder -untergrenzen. Allerdings muss zur Erfüllung der Aufgaben gewährleistet sein, dass der Kandidat über ein ausreichendes Maß an Berufs- und Lebenserfahrung verfügt.

Ein Sachverständiger muss, um öffentlich bestellt und vereidigt zu werden, über Fachkenntnisse in seinem Bestellgebiet verfügen, die erheblich über dem Durchschnitt in seinem Gewerk liegen. In aller Regel wird der Nachweis durch die jeweiligen Bewerber dadurch geführt, dass sie bei den zuständigen Fachverbänden die dort angebotenen Sachkundeprüfungen absolvieren.

Nach seiner Bestellung kann der Sachverständige sowohl durch Gerichte als auch durch Privatpersonen mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden. Zu beachten ist dabei, dass die zu begutachtenden Fragen auch in dem Fachgebiet anzusiedeln sind, in welchem der Sachverständige bestellt und vereidigt wurde. Daneben steigt auch stark die Nachfrage nach sogenannten Schiedsgutachten. Hier wird der Sachverständige von den an einem Streit beteiligten Parteien gemeinsam beauftragt, eine Klärung der Streitfrage herbeizuführen, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

Grundsätzlich ist ein Sachverständiger durch die Sachverständigenordnung und einzelgesetzliche Regelungen verpflichtet, einen Auftrag zur erfüllen und das Gutachten zu erstatten. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei einem Privatauftrag dies nur gilt, wenn auch eine Übereinkunft über die Modalitäten, insbesondere die Vergütung getroffen werden kann. Einen gerichtlichen Auftrag kann der Sachverständige nur aus wichtigem Grund ablehnen.

Der Sachverständige ist verpflichtet, seine Tätigkeit unabhängig und unparteiisch auszuführen. Er unterliegt hierbei keinen Weisungen, auch im Falle eines Privatauftrages solchen des Auftraggeber nicht. Sollte er in der Gutachtensfrage befangen sein, etwa durch eine besondere Beziehung zu einer Partei, so hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Auch unterliegt er hinsichtlich der Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit erhält, einer Schweigepflicht.

Sachverständige werden in der Regel für einen Zeitraum von 5 Jahren bestellt und vereidigt. Nach Ablauf der Bestellung besteht die Möglichkeit, dass der Sachverständige einen Antrag auf erneute Bestellung stellt. Vorausgesetzt ist hierfür, dass die Voraussetzungen der persönlichen Eignung weiterhin gegeben sind und der Sachverständige nachweist, dass er seiner Verpflichtung zur Fortbildung im erforderlichen Umfang nachgekommen ist.

Dann laden wir Sie ein, mit uns einen Gesprächstermin zu vereinbaren, um die Bewerbung in die Wege zu leiten. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren Ansprechpartner:

Sebastian Mihm, Tel. 0731 1425-8205, s.mihm@hwk-ulm.de






Fotos in der Anlage sind Teil des Gutachtens

Für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos, der nicht Teil des schriftlichen Gutachtens ist, kann 0,50€ erstattet werden.

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