Hinweis auf „voraussichtlich” höhere Kosten kann ausreichen

Der Sachverständige hat eine Hinweispflicht gegenüber den Parteien im Rechtstreit im Hinblick auf seine Kosten. Mit der genaueren Ausgestaltung dieser Hinweispflicht hat sich das OLG Frankfurt auseinandergesetzt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.11.2023 – 3 UF 213/21).

Nach § 407a Abs. 4 ZPO hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten entstehen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Ein Sachverständiger hatte dem Gericht in Ausübung seiner Hinweispflicht lediglich mitgeteilt, dass seine Kosten „möglicherweise“ höher als üblich ausfallen könnten. Eine genauere Bezifferung oder die Angabe einer Größenordnung enthielt der Hinweis nicht. Nach Auffassung des OLG Frankfurt genügte er damit seiner Hinweispflicht. Fragt das Gericht nicht nach, müssen auch keine konkreten Zahlen genannt werden. Trotz einer Abrechnung von rund 21.000 Euro bei einem Stundensatz von 120 Euro und eines erheblichen Missverhältnisses zum Gegenstandswert von 4.000 Euro sah das OLG Frankfurt deswegen kein Grund zur Beanstandung.

Die dargestellte Entscheidung erging zwar in einem familienrechtlichen Verfahren, die Grundsätze dürften aber in allen Verfahren mit Beteiligung von Sachverständigen Anwendung finden.

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