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Beitragsveranlagung 2024

Die im Jahr 2023 neu eingeführte Beitragsstruktur hat sich bewährt. Die Vollversammlung der Handwerkskammer Ulm hat daher beschlossen, dass diese reduzierte Beitragsstruktur im Jahr 2024 fortgesetzt wird. Trotz der steigenden Preise in der gesamten Wirtschaft, bleibt der reduzierte Grundbeitrag der Handwerkskammer Ulm für Kleinbetriebe unverändert gleich, um die finanzielle Last der Betriebe so gering wie möglich zu halten.

Beitrag der Handwerkskammer Ulm 2024

Was wir mit Ihrem Mitgliedsbeitrag machen

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Infos rund um den Mitgliedsbeitrag. Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung.

Rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin.



  • Ihre Selbstverwaltung der Handwerksbetriebe stark und funktionsfähig sein muss – gerade in Krisenzeiten.
  • wir für Sie mit der Politik verhandeln; in der aktuellen Krise über finanzielle Hilfen für Handwerksbetriebe, über Steuerstundungsmöglichkeiten, in „normalen“ Zeiten über Datenschutzbeauftragte erst ab einer bestimmten Beschäftigtenanzahl oder über Zugänge zum Datenmarkt auch für „kleine“ Handwerksbetriebe.
  • wir Sie beraten, rechtlich, betriebswirtschaftlich oder bei der Fachkräfte- oder Azubisuche.
  • wir Ihre verlängerte Werkbank sind bei der überbetrieblichen Ausbildung.
  • wir auf allen Ebenen Ihren Interessen, den Anliegen der kleinen und mittelständischen Betriebe, Gehör verschaffen und an Ihrer Seite sind.
  • es Menschen sind, die diese Unterstützung für Sie schaffen – mit Engagement, Kompetenz und Herzblut in ihrem Einsatz für Sie, das regionale Handwerk, unsere Mitgliedsbetriebe, für Sie als Handwerker.

FAQ`s

Jedes Beitragsjahr berechnen wir anhand Ihrer betrieblichen Gewerbeerträge/Gewinne des jeweils drei Jahre zurückliegenden Kalenderjahres. Beispiel: Der Beitrag 2024 orientiert sich an den Erträgen/Gewinnen Ihres Wirtschaftsjahres 2021, etc.

Die Bemessungsgrundlage für die Höhe Ihres Beitrages (im obigen Rechenmodell Zeilen 1.2 und 2.2) entstammt Ihrem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts in der Zeile „Gewerbeertrag, abgerundet auf volle 100 Euro“. Achtung: Bitte nicht verwechseln mit dem Gewerbesteuerbescheid der Stadt/Gemeinde. Diesen können wir nicht verwenden, da die benötigten Zahlen darin nicht enthalten sind.

Wenn kein Gewerbesteuermessbescheid erstellt wurde, müssen wir ersatzweise den Wert aus Ihrem Einkommensteuerbescheid aus der Zeile „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ einsetzen. Wenn Sie der Ansicht sind, dass die bei uns eingesetzten Bemessungsgrundlagen mit den Daten aus Ihrem Steuerbescheid nicht übereinstimmen, so können Sie uns gerne den betreffenden Gewerbesteuermessbescheid oder hilfsweise den Einkommensteuerbescheid zur Überprüfung Ihrer Beitragsberechnung übersenden.

Sie sind Inhaber oder Geschäftsführer eines bei uns eingetragenen Unternehmens. Damit sind Sie gesetzlich verpflichtet, uns die Bemessungsgrundlagen Ihres Betriebes regelmäßig mitzuteilen. Ergänzend dazu erhalten wir auf dem Wege über das maschinelle Leitstellenverfahren einen Teil der Bemessungsdaten mittelbar von den Finanzbehörden elektronisch übermittelt. Beide Wege stützen sich auf gesetzliche Grundlagen und vertragliche Absicherung mit den Oberfinanzdirektionen, unter sensibler Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Wichtig: Bitte teilen Sie unserem Fachbereich Beitrag nach der erfolgten Eintragung oder bei Änderung unbedingt die für Ihren Betrieb zugeteilte Finanzamts-Steuernummer mit. Die Ansprechpartner finden Sie auf der letzten Seite dieses Informationsblattes.

Die Ertragszahlen eines laufenden Jahres können noch nicht vorliegen, da das jeweilige Jahr noch nicht abgeschlossen ist. Die meisten Betriebe haben auch das unmittelbar vorausgegangene Wirtschaftsjahr noch nicht mit einem Steuerbescheid abgeschlossen. Jeder Betrieb benötigt nach Ablauf eines Jahres eine gewisse Zeit, um seine Jahresabschlüsse fertigzustellen und die Steuererklärungen auszufertigen.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz fordert von uns jedoch, die jährlichen Beiträge aller Betriebe aus einem einheitlichen Bemessungsjahr zu berechnen. Endgültige Zahlen zu den betrieblichen Gewinnen liegen jedoch immer erst nach Abschluss des Steuerbescheides vor.

Bis dieser bei möglichst allen Betrieben fertiggestellt ist und uns dann schließlich noch übermittelt wird, vergeht oft ein mehrjähriger Zeitraum… …Zuerst beim Betrieb und dessen Steuerberater für die Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärung. …Dann beim Finanzamt mit der Bearbeitung und Fertigstellung des Steuerbescheides. …Im Anschluss daran erfolgt die Meldung der Finanzämter an die zentrale Kammerleitstelle (= Verteilstelle für Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern in ganz Deutschland). …Schließlich erfolgt dort die Zuordnung und Verteilung an die Kammern. …oder Mitteilung der Bemessungsgrundlagen durch den Betriebsverantwortlichen.

Erst nach dieser Abfolge kann eine Beitragsberechnung nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit erfolgen. Aufgrund dessen haben wir hier für die Beitragsberechnung auf der Grundlage zurückliegender Jahre keine Alternative, welche die Gleichbehandlung in angemessener Form berücksichtigen könnte.

Grundsätzlich besteht für alle eingetragenen Betriebsstätten (auch deren Filialen) einheitlich die Beitragspflicht. Auf Antrag können wir im Einzelfall und für das jeweilige einzelne Beitragsjahr die Anwendung der nachfolgend beschriebenen Ermäßigungsregelungen prüfen.

Bei Nachweis einer anderweitigen, beruflichen Hauptbeschäftigung und einem Gewerbeertrag aus dem Bemessungsjahr von weniger als 5.200,00 Euro, kann der ÜBA-Grundbetrag für Inhaber von Einzelunternehmungen um die Hälfte reduziert werden.

Persönliche Verhältnisse wie zum Beispiel Hausfrau/Hausmann, Versorgungsbezüge wie z.B. Arbeitslosengeld oder der Erhalt von Altersrente reicht als Nachweis für die Einstufung als Nebengewerbe nicht aus. Diese Regelung gilt nur für Einzelunternehmungen und ist nicht auf Personengesellschaften (z.B. GbR, KG, etc.) oder Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) anwendbar.

Inhaber von Einzelunternehmungen können ab dem Alter von 65 Jahren die Beitragsbefreiung beantragen, wenn der Gewerbeertrag/Gewinn drei Jahre zuvor laut Steuerbescheid weniger als 5.200,00 Euro betragen hat.

Diese Regelung gilt nur für Einzelunternehmungen und ist nicht für Personengesellschaften (z.B. GbR, KG, etc.) und Kapitalgesellschaften bzw. juristische Personen (z.B. GmbH) anwendbar.

Wenn Ihr neu eingetragenes Gewerbe als Einzelunternehmung firmiert und Sie zuvor noch nie ein anderes Gewerbe, gleich welcher Art und gleich wo, auf Ihren Namen angemeldet hatten (auch als Teilhaber bzw. Gesellschafter), so kann für die ersten vier Kalenderjahre eine Ermäßigung der Beiträge in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung ist, dass der Gewerbeertrag/Gewinn im jeweiligen Beitragsjahr 25.000,00 Euro laut Steuerbescheid nicht übersteigt. Wenn sich in späteren Jahren (z.B. nach Mitteilung der vorjährigen Erträge/Gewinne) herausstellt, dass die Voraussetzung für die bereits in Anspruch genommene Ermäßigung nicht erfüllt ist oder bekannt wird, dass doch bereits ein Vorgewerbe bestand, kann bis zu vier Jahre rückwirkend noch eine Nachberechnung der zu gering erhobenen Beiträge erfolgen.

Diese Regelung gilt nur für Einzelunternehmungen und ist nicht für Personengesellschaften (z.B. GbR, KG, etc.) und Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) anwendbar.

Ihre demokratisch gewählte Vertretung der Handwerker, die Vollversammlung der Handwerkskammer Ulm, setzt sich aus selbständigen und unselbständigen Handwerkern der verschiedenen Gewerke aus dem gesamten Kammergebiet zusammen. Diese beraten und beschließen jedes Jahr die Beitragssätze und -regelungen für das jeweilige Folgejahr.

Dieser Beschluss muss dann durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg genehmigt werden. Danach folgt die pflichtgemäße Veröffentlichung und damit die allgemeine Bekanntgabe in der Deutschen Handwerkszeitung (DHZ). Erst dann dürfen wir für das betreffende Jahr Beiträge erheben.

Für verschiedene Gewerke führt die Handwerkskammer Ulm an ihren Bildungsakademien überbetriebliche Ausbildungslehrgänge (ÜBA) durch. Die Teilnahme ist für die Auszubildenden verpflichtend. Alle Auszubildenden dieser Berufe werden während ihrer Lehrzeit zu verschiedenen, teilweise mehrwöchigen Kursen eingeladen.

Dort werden sie intensiv und in Vollzeit unterrichtet und umfassend praktisch und theoretisch geschult. Die Kosten für diese Lehrgänge werden auf alle Betriebe des jeweiligen Gewerks verteilt (= Umlage). Auch diejenigen Unternehmen, die aktuell nicht ausbilden, sind daran beteiligt und profitieren spätestens in dem Augenblick davon, wenn ein Geselle angestellt wird, dessen Ausbildung durch die ÜBA-Maßnahmen gestützt und unterfüttert wurde.

Nicht selten haben heutige Betriebsinhaber während ihrer Ausbildungszeit ebenfalls die überbetriebliche Ausbildung in Anspruch genommen. Sowohl die ÜBA als auch das Umlagesystem wurde auf Wunsch und Bestreben unserer Handwerksbetriebe und der Berufsbildungsausschüsse eingerichtet und ist durch bestehende Beschlüsse, ministerielle Genehmigungen sowie richterliche Urteile im Grundsatz rechtlich abgesichert und bestätigt. Die Bezahlung der ÜBA-Umlage ist für alle Betriebe der betroffenen Gewerbe verpflichtend.

Unsere Kollegen im Fachbereich Beitrag beantworten Ihnen gerne weitere Fragen.

Fachbereichsleiter
Herr Pawel Bugay

Sachbearbeitung
Frau Sabine Feig
Frau Pervin Rüzgar
Telefon 0731 1425-6700
Telefax 0731 1425-9555
E-Mail beitrag@hwk-ulm.de

Alle Angaben erfolgen hinsichtlich Irrtum oder Änderungen ohne Gewähr. Rechtsverbindlich sind ausschließlich die vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg bestätigten und genehmigten Beschlüsse.

Informationen

Die ÜBA-Umlage muss von allen Betrieben bezahlt werden, die ein ÜBA-pflichtiges Gewerbe betreiben.
Auch von denjenigen Betrieben, die aktuell nicht selbst ausbilden.

Der erlassene Beitragsbescheid muss in jedem Falle bezahlt werden, auch wenn Sie eine Frage dazu haben oder einen Widerspruch erhoben haben. Wenn sich nach Klärung des Vorganges herausstellt, dass sich der Beitrag ändert, werden zuviel erhobene Beträge zurück erstattet oder zu wenig erhobene Beträge nachgefordert.

Ein Widerspruch muss auf jeden Fall schriftlich erfolgen und vom Widerspruchsführer eigenhändig unterzeichnet sein. Einwendungen per Telefon oder per E-Mail können wir nicht als formgerechten Widerspruch anerkennen.

Wenn Sie glauben, die im Beitragsbescheid verwendete Bemessungsgrundlage sei nicht richtig, so übersenden Sie uns bitte die nach Ihrer Auffassung richtigen Ertragsdaten aus Ihrem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts oder ersatzweise des Einkommensteuerbescheides.