Internationale Fachkräfte
Sie sind auf der Suche nach internationalen Fachkräften für Ihren Handwerksbetrieb und wissen nicht, wie Sie sich dem Thema annehmen sollen?
Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Rekrutierung, Vermittlung und Integration von geeigneten ausländischen Arbeitskräften in Ihrem Betrieb.
Sie haben Fragen zu einer Beschäftigung von Auszubildenden aus dem Ausland? Alle Informationen erhalten Sie hier.
Ihre Ansprechpartner
Direktkontakt zu Ihrer Personalberaterin Ramona Russin: Termin buchen
Fachkräfte finden
Sie möchten Fachkräfte aus dem Ausland auf Ihren Handwerksbetrieb als Arbeitgebenden aufmerksam machen?
Folgende Links können hierbei hilfreich sein:
- Checkliste Fachkräftegewinnung im Ausland
- EURES ist ein beliebtes Jobportal für Jobs in Europa
- Make-it-in-germany Stellenportal für Fachkräfte aus dem Ausland mit der Möglichkeit über die Agentur für Arbeit dort Stellen auszuschreiben
- Registrieren Sie sich bei UBA-connect um Fachkräfte mit ausländischen Berufsabschlüssen zunächst im Rahmen einer Anpassungsqualifizierung anzustellen und zu qualifizieren
- Seiten der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit finden Sie weitere Informationen
Beschäftigungsbrücken der Handwerkskammer Ulm
Mithilfe von verschiedenen Beschäftigungsbrücken stellen wir Ihnen außerdem seriöse Partner zur Verfügung, um Ihnen den ersten Schritt in Richtung internationale Arbeitskraft mit bestmöglicher Unterstützung zu erleichtern.
Allgemeine Voraussetzungen
Vor der Einwanderung sind drei zentrale Fragen zu klären:
- Ist eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation erforderlich?
- Ist ein Visum für die Einreise erforderlich?
- Ist eine Erlaubnis für den späteren Aufenthalt in Deutschland erforderlich?
Entscheidend bei diesen Fragen ist die Nationalität der Bewerberinnen und Bewerber und nicht der Wohnort.
Mit der Grafik, die Sie hier downloaden können, können Sie prüfen, ob und welche Deutschkenntnisse Sie vorweisen müssen, um einen bestimmten Aufenthaltstitel zu erhalten.
(Quelle: make-it-in-germany.com)
Sollte die Herkunft der Fachkraft, welche Sie in Ihren Betrieb einstellen wollen, außerhalb des EU-/ EFTA- Raums liegen, muss die Fachkraft einen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen können. Ansonsten ist eine Beschäftigung nicht möglich. Ihre Pflicht als Arbeitgebender ist es diesen Aufenthaltstitel zu prüfen und in Kopie aufzubewahren.
Sollte das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet werden, so müssen Arbeitgebende die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen kontaktieren.
Einreise und Visum
Ausländische Fachkräfte lassen sich mit wenigen Ausnahmen in drei Herkunftskategorien einteilen:
- Ausländische Fachkräfte aus EU-/EFTA-Staaten
- Ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten mit visumbefreiter Einreise
- Ausländische Fachkräfte aus allen weiteren Drittstaaten
Bürgerinnen und Bürger aus EU-Mitgliedstaaten und sog. EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) dürfen in Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht ohne Einschränkung eine Beschäftigung aufnehmen. Sie sind inländischen Arbeitnehmenden gleichgestellt.
Visumsbefreite Drittstaaten
Menschen aus Nicht-EU-Staaten und nicht EFTA-Staaten, den sogenannten Drittstaaten, brauchen generell für die Einreise und die Arbeitsaufnahme in Deutschland ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis.
Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Diese können ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis vor Ort in Deutschland beantragen.
Visum
Menschen aus Nicht-EU-Staaten und nicht EFTA-Staaten, den sogenannten Drittstaaten, brauchen generell für die Einreise und die Arbeitsaufnahme in Deutschland ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis. Dies ist bei der zuständigen deutschen Botschaft bzw. dem zuständigen Konsulat zu beantragen. Voraussetzung für die Erteilung eines Visums sind:
- Anerkennung der Qualifikation in Deutschland.
- Konkretes Jobangebot eines Arbeitgebers in Deutschland, das mithilfe der anerkannten Qualifikation ausgeübt werden kann. Eine Beschäftigung in verwandten Berufen ist also möglich.
Das Visum für Fachkräfte mit Berufsausbildung regelt der §18a AufenthG
Das Visum zur Einreise ist immer zweckgebunden. Bei der Visumantragstellung muss der richtige beabsichtigte Aufenthaltszweck angegeben werden. Die Einreise zu touristischen Zwecken (Schengen-Visum) berechtigt grundsätzlich nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland und schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung aus.
Ihre Pflichten als Arbeitgeber
- Überprüfung, ob die ausländische Fachkraft einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein.
- Aufbewahrung einer Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels der ausländischen Fachkraft in elektronischer Form oder Papierform.
- Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung innerhalb von vier Wochen.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)
Der Zugang von ausländischen Fachkräften aus Drittstaaten zum deutschen Arbeitsmarkt setzt in den meisten Fällen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) voraus.
Die Beschäftigung einer ausländischen Fachkraft setzt voraus, dass sie oder er einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme besitzt. Für diesen Aufenthaltstitel ist in der Regel nach § 39 AufenthG die Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) nötig. Die Zustimmung der BA wird grundsätzlich von der Auslandsvertretung bzw. der Ausländerbehörde in einem elektronischen, rein behördeninternen Verfahren eingeholt. Sie müssen nichts veranlassen.
Die Zustimmung durch die BA ist grundsätzlich sowohl bei der Anstellung einer Fachkraft, die neu zur Arbeitsaufnahme zuwandert, als auch bei ausländischen Fachkräften, die bereits erlaubt in Deutschland leben, erforderlich.
Für die Zustimmung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor: Als Nachweis wird üblicherweise der Arbeitsvertrag akzeptiert.
- Die Arbeitsbedingungen sind mit denen inländischer Beschäftigter vergleichbar. Die Prüfung erfolgt auf Basis des von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulars „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“.
- Die berufliche Qualifikation der ausländischen Fachkraft muss diese zur Ausübung der Beschäftigung befähigen; im Fall der Blauen Karte EU muss die Beschäftigung im Verhältnis zur Qualifikation angemessen sein.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Wie ist der Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens?
Ihr zentraler Ansprechpartner für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist die zuständige Ausländerbehörde.
Seit dem 1. April 2025 unterstützt die Landesagentur für die Zuwanderung von Fachkräften (LZF), Unternehmen beim beschleunigten Fachkräfteverfahren. Die LZF übernimmt die Verfahrensführung, prüft ausländer- und anerkennungsrechtliche Voraussetzungen, kommuniziert mit den relevanten Stellen und holt die notwendige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. So erhalten Sie schnell eine Vorabzustimmung, mit der die Fachkraft ein Visum beantragen kann. Das Verfahren soll dadurch für Sie als Arbeitgeber schneller und unkomplizierter werden, da die LZF viel operativen Aufwand übernimmt. Mehr Informationen zur LZF finden Sie unter https://www.landesagentur-zuwanderung-bw.de/.
Eine Übersicht über das beschleunigte Fachkräfteverfahren finden Sie hier als Grafik zum Download.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren im Zuge des Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist auch bei Auszubildenden anwendbar. Mehr Informationen zu internationalen Auszubildenden finden Sie hier.
Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§81a AufenthG) starten.
Es ist auch bei Auszubildenden aus Drittstaaten anwendbar
Wichtigste Schritte:
Vereinbarung zwischen Unternehmen und Ausländerbehörde regelt Zuständigkeiten, Abläufe und Fristen.
Die Ausländerbehörde unterstützt bei der Anerkennung der Qualifikation, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Voraussetzungen.
Nach Erfüllung aller Bedingungen erhält der Arbeitgeber eine Vorabzustimmung, die an die Fachkraft weitergegeben wird. Damit beantragt die Fachkraft das Visum bei der Auslandsvertretung – Termin meist innerhalb von drei Wochen.
Das Verfahren umfasst auch Ehepartner und minderjährige Kinder, sofern sie für den Familiennachzug berechtigt sind.
Gebühren: 411 € (Ausländerbehörde), 75 € (Visum) plus Anerkennungsgebühren.
Mehr Informationen finden Sie hier. Für weitere Informationen empfehlen wir zudem folgendes Erklärvideo:
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Mehr Informationen finden Sie in der in der Broschüre „Fragen und Antworten zum beschleunigten Fachkräfteverfahren“
Um in Deutschland arbeiten zu können, muss die potenzielle Fachkraft folgende Schritte unternehmen:
- Anerkennung ausländischer Qualifikationen: Eine Fachkraft gilt als solche, wenn sie entweder eine qualifizierte Berufsausbildung im Inland absolviert hat, für die in der Regel eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder im Ausland eine Berufsqualifikation erworben hat, die mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertig ist. Zudem sind HochschulabsolventInnen, die einen Hochschulabschluss, der mit einem Hochschulabschluss in Deutschland vergleichbar ist Fachkräfte. Informationen zur Anerkennung finden Sie hier.
Über diese Checkliste können Sie überprüfen, ob alle notwendigen Unterlagen zur Berufsanerkennung vorliegen. Weitere Informationen finden Sie im folgenden Erklärvideo: - Sprachkenntnisse: Insbesondere für die Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes oder zur Suche eines Arbeitsplatzes als Fachkraft mit Berufsausbildung, aber auch für den Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen sind Sprachkenntnisse erforderlich.
Hier finden Sie eine Übersicht über die Anforderungen an das Sprachniveau. - Visum / Aufenthalt: Befindet sich der/die potenzielle ArbeitnehmerIn noch in seinem/ihren Heimatland, so sind für die Erteilung des notwendigen Visums die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Sollte sie bereits in Deutschland leben, müssen bei Fragen zu Aufenthalt und Visum die lokalen Ausländerbehörden kontaktiert werden. Hierbei ist zu beachten, dass Staatsangehörige der EU-Staaten nach EU-Freizügigkeitsgesetz kein Visum oder Aufenthaltstitel benötigen, sowie dass Staatsangehörige Australiens, Israels, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika kein Visum zur Einreise benötigen. Letztgenannten können den erforderlichen Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme nach Einreise bei der Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Nur Staatsangehörige sogenannter Drittstaaten benötigen grundsätzlich ein Visum zur Einreise und müssen dieses nach der Einreise in eine Aufenthaltserlaubnis umwandeln.
- 411 € müssen bei Antragstellung in Deutschland bezahlt werden. Hierbei ist die Fachkraft als Gebührenschuldner zu sehen. Allerdings kann auch der Arbeitgebende die gesamten Kosten des Verfahrens allein tragen.
- 75 € muss die antragsstellende Person bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung bezahlen
- Kosten für das Anerkennungsverfahren: Der Gebührenrahmen liegt zwischen 100 und 600 Euro
Auch die Einreise von Familienangehörigen der Fachkraft ist über das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich. Der Familiennachzug beschränkt sich allerdings auf –
- Ehegatten oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und
- minderjährige, ledige Kinder
Die Bearbeitungsgebühr des beschleunigten Fachkräfteverfahrens beinhaltet den Familiennachzug – es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Downloads
Mit der Westbalkanregelung können Sie Arbeitskräfte aus folgenden Ländern einstellen:
Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien.
Das sollten Sie wissen:
- Gilt für alle Arten von Beschäftigung – im Individualfall auch für Helfertätigkeiten
- Keine Anerkennung des Berufsabschlusses nötig, wenn der Beruf nicht reglementiert ist
- Bis zu 50.000 Zustimmungen pro Jahr durch die Bundesagentur für Arbeit
- Die Regelung ist dauerhaft gültig (nicht mehr befristet)
- Vorabzustimmung kann online vom Arbeitgeber beantragt werden. Vorteil:
Sobald die Zustimmung vorliegt, kann die ausländische Arbeitskraft mit diesem Nachweis schneller und gezielter ein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen. Das verkürzt das Verfahren deutlich.
Was ist die Vorabzustimmung?
Mit der Vorabzustimmung prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob eine geplante Beschäftigung in Deutschland zulässig ist. Dabei wird vor allem geschaut, ob die Arbeitsbedingungen vergleichbar mit denen deutscher Beschäftigter sind (z.?B. Lohn, Arbeitszeit, Urlaub), ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Arbeitskraft:
- Staatsangehörigkeit von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro oder Serbien
- Keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den letzten 24 Monaten
- Bei Personen über 45 Jahren:
–Entweder: Bruttojahresgehalt von mindestens 49.830?€ (Stand 2024)
–Oder: Nachweis über eine ausreichende Altersvorsorge
Für den Arbeitgebenden:
- Die Arbeitskraft muss unter den gleichen Bedingungen beschäftigt werden wie vergleichbare deutsche Mitarbeitende (z.?B. Lohn, Urlaub, Arbeitszeit)
- Verbindliches Arbeitsplatzangebot oder Arbeitsvertrag vorlegen
- Das Arbeitsentgelt muss den Lebensunterhalt der Arbeitskraft sichern (lt. Visabestimmungen)
Berufsanerkennung im Handwerk
Fachkräfte aus dem Ausland müssen ihren Berufs- oder Studienabschluss anerkennen lassen, um in Deutschland arbeiten zu können. Zuständig für Handwerksberufe ist die Handwerkskammer.
Alle Infos zur Berufsanerkennung, Qualifikationsanalyse und den Ansprechpersonen finden Sie hier
Neue Mitarbeiter gut aufnehmen – Integration leicht gemacht
Wie gelingt neuen Fachkräften aus dem Ausland ein guter Start in Ihrem Betrieb? Welche Herausforderungen können auftreten? Und welche Unterstützung gibt es?
- Willkommensmappe nutzen: Die Willkommensmappe von make-it-in-germany.de fasst wichtige Infos für die ersten Wochen im Betrieb und in Deutschland kompakt zusammen. Sie können die Mappe einfach herunterladen und mit betriebsspezifischen Infos ergänzen.
- Sprachpatenschaft und Mentoring: Benennen Sie feste Ansprechpersonen im Betrieb, die neue Mitarbeitende unterstützen – auch bei persönlichen Fragen oder Problemen.
- Integrationskurse fördern: Diese Kurse vermitteln Deutschkenntnisse und wichtige Kenntnisse zum Leben in Deutschland. Sie werden von lokalen Sprachschulen angeboten und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gefördert. Weitere Informationen finden Sie hier.
- Teamworkshops durchführen: Fördern Sie das Verständnis und den Zusammenhalt im Team durch Workshops. Die Personalberatung der Handwerkskammer Ulm unterstützt Sie dabei gern.
Wo können neue Mitarbeitende Sprachkurse machen?
Gute Sprachkenntnisse sind wichtig für die tägliche Arbeit und Integration. Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie Fragen haben und Unterstützungsangebote zum weiteren Spracherwerb Ihrer Mitarbeitenden benötigen.
Kontaktanfrage
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Zuständige Fachbereichsleiterin

