Internationale Fachkräfte

Sie sind auf der Suche nach internationalen Fachkräften oder Azubis für Ihren Handwerksbetrieb? Sie sind bereit sich dem Thema zu nähern und wünschen nähere Informationen? Dann sind Sie auf dieser folgenden Seite richtig, um einen ersten Eindruck zu erhalten.

Wir wollen Ihnen einen ersten Überblick geben, was das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist, welche Chancen sich daraus für das Handwerk bzw. die Handwerksbetriebe ergeben und welche Voraussetzungen zu meistern sind, um ausländische Fachkräfte oder Azubis für den eigenen Handwerksbetrieb zu gewinnen.

Hier finden Sie Informationen, falls Sie sich zusätzlich für die Gewinnung internationaler Auszubildender interessieren.



Ihre Ansprechpartnerin



Telefon 0731 1425-8206
r.russin@hwk-ulm.de

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Fachkräfte anwerben

Sie haben sich entschieden, Fachkräfte aus dem Ausland anzusprechen und für Ihren Handwerksbetrieb zu gewinnen?
Auf folgende Punkte sollten Sie während der Vorbereitung besonders achten:

  • Benötigen Sie eine Fachkraft mit speziellen regionalen Kenntnissen (Sprache, Kultur, Administration)? Haben Sie ein bestimmtes Zielland im Kopf, aus welchem Sie Fachkräfte gewinnen möchten?
    Falls ja, wie ist die Arbeitsmarktsituation vor Ort und können Sie die Qualifikationen der Fachkräfte in diesem Land einschätzen?
  • Bestehen bereits geschäftliche oder persönliche Kontakte ins Zielland bzw. im Ausland allgemein?
  • Sie sollten etwaige Stellenanzeigen auf Englisch oder in der Landessprache des Herkunftlands formulieren.
  • Benennen Sie in der Stellenanzeige konkrete Anforderungen wie bspw. Deutschkenntnisse oder konkrete Abschlüsse, etc..
  • Veröffentlichen Sie Ihre Stellenanzeigen auch auf verschiedenen Stellenbörsen im Ausland. Zudem kann auch Social Media ein geeignetes Tool sein, um Fachkräfte aus dem Ausland zu akquirieren.

Checkliste Fachkräftegewinnung im Ausland



Allgemeine Voraussetzungen

Vor der Einwanderung sind drei zentrale Fragen zu klären:

  • Ist eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation erforderlich?
  • Ist ein Visum für die Einreise erforderlich?
  • Ist eine Erlaubnis für den späteren Aufenthalt in Deutschland erforderlich?

Entscheidend bei diesen Fragen ist die Nationalität der Bewerberinnen und Bewerber und nicht der Wohnort.

Detaillierte Informationen finden Sie in der Broschüre: Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung

Anerkennung von ausländischen Abschlüssen

Ihr Betrieb muss wissen und beurteilen können, welche Qualifikationen und Kompetenzen ausländische Bewerberinnen und Bewerber mitbringen. Erste Informationen zu ausländischen Berufsbildungssystemen liefern dabei die Länder- und Berufsprofile, die Sie hier finden.

Nach dem Anerkennungsgesetz des Bundes hat grundsätzlich jede ausländische Fachkraft einen Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer beruflichen Abschlüsse.



Eine Fachkraft gilt als solche, wenn sie entweder eine qualifizierte Berufsausbildung im Inland absolviert hat, für die in der Regel eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder im Ausland eine Berufsqualifikation erworben hat, die mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertig ist. Zudem sind HochschulabsolventInnen, die einen Hochschulabschluss, der mit einem Hochschulabschluss in Deutschland vergleichbar ist, Fachkräfte. Informationen zur Anerkennung finden Sie hier.
Über diese Checkliste können Sie überprüfen, ob alle notwendigen Unterlagen zur Berufsanerkennung vorliegen. Weitere Informationen finden Sie im folgenden Erklärvideo:

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Die zuständige Stelle zur Anerkennung von Handwerksberufen ist die jeweilige Handwerkskammer.

Alle Informationen zur Berufsanerkennung sowie AnsprechpartnerInnen finden Sie auf der folgenden Seite: https://www.hwk-ulm.de/berufsanerkennung/



Einreise und Visum

Ausländische Fachkräfte lassen sich mit wenigen Ausnahmen in drei Herkunftskategorien einteilen:

  • Ausländische Fachkräfte aus EU-/EFTA-Staaten
  • Ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten mit visumbefreiter Einreise
  • Ausländische Fachkräfte aus allen weiteren Drittstaaten

Bürgerinnen und Bürger aus EU-Mitgliedstaaten und sog. EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) dürfen in Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht ohne Einschränkung eine Beschäftigung aufnehmen. Sie sind inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

Visumsbefreite Drittstaaten

Menschen aus Nicht-EU-Staaten und nicht EFTA-Staaten, den sogenannten Drittstaaten, brauchen generell für die Einreise und die Arbeitsaufnahme in Deutschland ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis.
Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Diese können ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis vor Ort in Deutschland beantragen.

Ihre Pflichten als Arbeitgeber

  • Überprüfung, ob die ausländische Fachkraft einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein.
  • Aufbewahrung einer Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels der ausländischen Fachkraft in elektronischer Form oder Papierform.
  • Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung innerhalb von vier Wochen.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Der Zugang von ausländischen Fachkräften aus Drittstaaten zum deutschen Arbeitsmarkt setzt in den meisten Fällen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) voraus.

Die Beschäftigung einer ausländischen Fachkraft setzt voraus, dass sie oder er einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme besitzt. Für diesen Aufenthaltstitel ist in der Regel nach § 39 AufenthG die Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) nötig. Die Zustimmung der BA wird grundsätzlich von der Auslandsvertretung bzw. der Ausländerbehörde in einem elektronischen, rein behördeninternen Verfahren eingeholt. Sie müssen nichts veranlassen.

Die Zustimmung durch die BA ist grundsätzlich sowohl bei der Anstellung einer Fachkraft, die neu zur Arbeitsaufnahme zuwandert, als auch bei ausländischen Fachkräften, die bereits erlaubt in Deutschland leben, erforderlich.

Für die Zustimmung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor: Als Nachweis wird üblicherweise der Arbeitsvertrag akzeptiert.
  • Die Arbeitsbedingungen sind mit denen inländischer Beschäftigter vergleichbar. Die Prüfung erfolgt auf Basis des von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulars „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“.
  • Die berufliche Qualifikation der ausländischen Fachkraft muss diese zur Ausübung der Beschäftigung befähigen; im Fall der Blauen Karte EU muss die Beschäftigung im Verhältnis zur Qualifikation angemessen sein.

Visum

Menschen aus Nicht-EU-Staaten und nicht EFTA-Staaten, den sogenannten Drittstaaten, brauchen generell für die Einreise und die Arbeitsaufnahme in Deutschland ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis. Dies ist bei der zuständigen deutschen Botschaft bzw. dem zuständigen Konsulat zu beantragen. Voraussetzung für die Erteilung eines Visums sind:

  • Anerkennung der Qualifikation in Deutschland.
  • Konkretes Jobangebot eines Arbeitgebers in Deutschland, das mithilfe der anerkannten Qualifikation ausgeübt werden kann. Eine Beschäftigung in verwandten Berufen ist also möglich.

Das Visum für Fachkräfte mit Berufsausbildung regelt der §18a AufenthG

Das Visum zur Einreise ist immer zweckgebunden. Bei der Visumantragstellung muss der richtige beabsichtigte Aufenthaltszweck angegeben werden. Die Einreise zu touristischen Zwecken (Schengen-Visum) berechtigt grundsätzlich nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland und schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung aus.

Ihre Pflichten als Arbeitgeber

  • Überprüfung, ob die ausländische Fachkraft einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein.
  • Aufbewahrung einer Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels der ausländischen Fachkraft in elektronischer Form oder Papierform.
  • Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung innerhalb von vier Wochen.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Der Zugang von ausländischen Fachkräften aus Drittstaaten zum deutschen Arbeitsmarkt setzt in den meisten Fällen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) voraus.

Die Beschäftigung einer ausländischen Fachkraft setzt voraus, dass sie oder er einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme besitzt. Für diesen Aufenthaltstitel ist in der Regel nach § 39 AufenthG die Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) nötig. Die Zustimmung der BA wird grundsätzlich von der Auslandsvertretung bzw. der Ausländerbehörde in einem elektronischen, rein behördeninternen Verfahren eingeholt. Sie müssen nichts veranlassen.

Die Zustimmung durch die BA ist grundsätzlich sowohl bei der Anstellung einer Fachkraft, die neu zur Arbeitsaufnahme zuwandert, als auch bei ausländischen Fachkräften, die bereits erlaubt in Deutschland leben, erforderlich.

Für die Zustimmung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor: Als Nachweis wird üblicherweise der Arbeitsvertrag akzeptiert.
  • Die Arbeitsbedingungen sind mit denen inländischer Beschäftigter vergleichbar. Die Prüfung erfolgt auf Basis des von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulars „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“.
  • Die berufliche Qualifikation der ausländischen Fachkraft muss diese zur Ausübung der Beschäftigung befähigen; im Fall der Blauen Karte EU muss die Beschäftigung im Verhältnis zur Qualifikation angemessen sein.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)

Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz können Fachkräfte seit 2020 mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung zu Arbeitszwecken leichter nach Deutschland einwandern.

Das Wichtigste für Handwerksbetriebe finden Sie hier zusammengefasst. Detaillierte Informationen finden Sie hier.

Ihr wichtigster und zentraler Ansprechpartner ist dabei die Ausländerbehörde.

Mit einer Vollmacht der Fachkraft können ArbeitgeberInnen bei der zuständigen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach §81a Aufenhaltsgesetz einleiten.

Folgende Schritte sind dabei zu beachten:

  • Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde muss eine Vereinbarung geschlossen werden, die unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen beinhaltet.
  • Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber, unterstützt ihn, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
  • Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
  • Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.

Mehr Informationen finden Sie hier. Für weitere Informationen empfehlen wir zudem folgendes Erklärvideo:

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Mehr Informationen finden Sie in der in der Broschüre “Fragen und Antworten zum beschleunigten Fachkräfteverfahren”

Um in Deutschland arbeiten zu können, muss die potenzielle Fachkraft folgende Schritte unternehmen:

  • Anerkennung ausländischer Qualifikationen: Eine Fachkraft gilt als solche, wenn sie entweder eine qualifizierte Berufsausbildung im Inland absolviert hat, für die in der Regel eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder im Ausland eine Berufsqualifikation erworben hat, die mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertig ist. Zudem sind HochschulabsolventInnen, die einen Hochschulabschluss, der mit einem Hochschulabschluss in Deutschland vergleichbar ist Fachkräfte. Informationen zur Anerkennung finden Sie hier.
    Über diese Checkliste können Sie überprüfen, ob alle notwendigen Unterlagen zur Berufsanerkennung vorliegen. Weitere Informationen finden Sie im folgenden Erklärvideo:

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  • Sprachkenntnisse: Insbesondere für die Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes oder zur Suche eines Arbeitsplatzes als Fachkraft mit Berufsausbildung, aber auch für den Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen sind Sprachkenntnisse erforderlich.
    Hier finden Sie eine Übersicht über die Anforderungen an das Sprachniveau.
  • Visum / Aufenthalt:  Befindet sich der/die potenzielle ArbeitnehmerIn noch in seinem/ihren Heimatland, so sind für die Erteilung des notwendigen Visums die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Sollte sie bereits in Deutschland leben, müssen bei Fragen zu Aufenthalt und Visum die lokalen Ausländerbehörden kontaktiert werden. Hierbei ist zu beachten, dass Staatsangehörige der EU-Staaten nach EU-Freizügigkeitsgesetz kein Visum oder Aufenthaltstitel benötigen, sowie dass Staatsangehörige Australiens, Israels, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika kein Visum zur Einreise benötigen. Letztgenannten können den erforderlichen Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme nach Einreise bei der Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Nur Staatsangehörige sogenannter Drittstaaten benötigen grundsätzlich ein Visum zur Einreise und müssen dieses nach der Einreise in eine Aufenthaltserlaubnis umwandeln.

Integration neuer Mitarbeitenden

Was sind die wichtigsten Herausforderungen bei der Integration neuer Fachkräfte in den Betrieb? Wie können Sie mit Ihren bestehenden Mitarbeitenden eine Willkommenskultur schaffen, die Neuankömmlingen bei Ihrem Start in den Beruf hilft?

Unterkunft

Das Wichtigste, das eine zugewanderte Person in Deutschland benötigt, ist ein Wohnung. Ohne Wohnung ist weder die Anmeldung eines Wohnsitzes noch die Eröffnung eines Bankkontos möglich. Es empfiehlt sich deshalb, dass Sie Ihren zukünftigen Mitarbeitenden bei der Suche nach einer Wohnung unterstützen:

  • Ein persönliches Empfehlungsschreiben für Ihre Fachkraft kann dabei helfen Türen bei der Wohnungssuche oder bei Verwaltungsgängen zu öffnen.
  • Informieren Sie die Fachkraft über erforderliche Unterlagen (Ausweis, Gehaltsnachweise, etc.) und das deutsche Mietrecht.
  • Falls möglich, können Sie die Neueingestellten auch bei der Wohnungsbesichtigung begleiten oder für den Umzug einen Relocation-Dienstleister einschalten.

Spracherwerb

Insbesondere wenn Deutsch die Unternehmenssprache ist, ist der Spracherwerb für eine gelungene Integration unerlässliche Voraussetzung. Sollte vor der Einreise nach Deutschland noch Zeit sein, bietet das Goethe-Institut in 98 Ländern Sprachkurse in Deutsch an. Infos dazu finden Sie auf der Homepage des Goethe-Instituts.

In Deutschland gibt es zudem mehrere Angebote: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet je nach Situation kostenlose oder kostenreduzierte Deutschkurse oder Integrationskurse an. Auch Volkshochschulen bieten oft günstige Alternativen an.

Es gibt außerdem mehrere Angebot online Deutsch zu lernen. Das Goethe-Institut bietet verschiedenene kostenlose Angebote an, aber auch im vhs-Lernportal finden Sie kostenlose Online-Deutschkurse.

Die ersten Wochen im neuen Betrieb

Es empfiehlt sich für einen gelungenen Onboarding-Prozess eine Willkommensmappe für die neue Fachkraft zu erstellen. Diese kann beinhalten:

  • Wissenswertes über den Handwerksbetrieb und Betriebsalltag.
  • Informationen über das Leben in der neuen Heimatstadt wie bspw. Kulturangebote, Essensmöglichkeiten, Kinderbetreuung, ärztliche Versorgung, etc.
  • Orientierungsmaterial wie bspw. Fahrpläne des örtlichen ÖPNV.
  • Informationen über notwendige Behördengänge.
  • Wichtige betriebsinterne Checklisten oder Abläufpläne etc.

Die Willkommensmappe sollte dabei als Nachschlagewerk für die Fachkraft konzipiert werden, die jene immer wieder zur Orientierung aufsuchen kann.

Es lohnt sich zudem der neuen Fachkraft eine/n feste/n MentorIn an die Seite zu stellen. Idealerweise sollte dies ein Mitarbeitender sein, der die betrieblichen und lokalen Strukturen gut kennt und eventuell selbst zugewandert ist. Empfehlenswert ist, dass Sie die als MentorIn fungierenden Mitarbeitenden interkulturell schulen und diese ein Grundwissen über das Herkunftsland verfügen.

Insbesondere können notwendige Behördengänge durch Sprach- oder kulturelle Barrieren ein Problem für Neuankömmlinge darstellen. Es empfiehlt sich somit hier selbst oder durch einen Mitarbeitenden aktive Unterstützung anzubieten und die neue Fachkraft auf notwendige Behördengänge aufmerksam zu machen sowie ihn hierbei zu begleiten.

Dauerhaft in Deutschland leben

Sollte eine Fachkraft mit befristetem Aufenthaltstitel in Ihrem Betrieb beschäftigt sein, so hat diese drei Möglichkeiten dauerhaft in Deutschland zu verbleiben:

Unter folgenden Voraussetzungen können Fachkräfte eine Niederlassungserlaubnis nach §18c AufenthG erhalten:

  • Sie besitzen seit 4 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach §§18a, 18b oder 18d AufenthG.
  • Ihr Lebensunterhalt ist ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln gesichert.
  • Sie haben mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt.
  • Sie haben einen Arbeitsplatz.
  • Sie verfügen über ausreichende Sprachkenntnisse (Niveau B1) sowie Grundkenntnisse der Rechts-, Gesellschafts- und Lebensverhältnisse in Deutschland.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sollte die zuständige Ausländerbehörde kontaktiert werden. Diese informiert darüber welche Unterlagen im Detail eingereicht werden müssen.





Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (nach §9a AufenthG) ist mit der Niederlassungserlaubnis vergleichbar. Voraussetzung hierfür ist:

  • Sie leben seit mindestens fünf Jahren regelmäßig in Deutschland.
  • Ihr Lebensunterhalt und der ihrer Familie ist gesichert.
  • Sie verfügen über ausreichende Sprachkenntnisse (Niveau B1) sowie Grundkenntnisse der Rechts-, Gesellschafts- und Lebensverhältnisse in Deutschland.
  • Sie haben mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt.

Ihre Fachkraft kann deutscher Bürger oder deutsche Bürgerin werden, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Sie lebt seit mindestens acht Jahren legal in Deutschland.
  • Sie verfügt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (z.B. als freizügigkeitsberechtigte/r UnionsbürgerIn oder durch Niederlassungserlaubnis)
  • Sie kann ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld sicherstellen.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse: Für die Einbürgerung müssen Sie die deutsche Sprache nicht perfekt beherrschen. Es genügt, wenn Sie Ihre mündlichen und schriftlichen Deutschkenntnisse durch eine Sprachprüfung – mindestens auf B1-Niveau (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen) – nachweisen können. Ein deutscher Schulabschluss, eine abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland oder ein abgeschlossenes Studium in Deutschland belegen in der Regel ebenfalls Ihre deutschen Sprachkenntnisse.
  • Sie haben einen Einbürgerungstest bestanden.
  • Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf: Bei der Einbürgerung müssen Sie grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Je nach Herkunftsland gibt es dabei allerdings Ausnahmen. Staatsangehörige der anderen EU-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz dürfen zum Beispiel bei der Einbürgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten. Ausnahmen gelten ferner für bestimmte Staaten wie zum Beispiel Marokko, Iran oder Algerien.

Welche Behörde für die Einbürgerung zuständig ist erfahren Sie in der jeweiligen Stadt- und Kreisverwaltung. Weitere Informationen zur Einbürgerung finden Sie hier.

Zuständiger Fachbereichsleiter



Telefon 0731 1425-8203
d.maier@hwk-ulm.de