Internationale Fachkräfte

Sie sind auf der Suche nach internationalen Fachkräften für Ihren Handwerksbetrieb und wissen nicht, wie Sie sich dem Thema annehmen sollen?

Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Rekrutierung, Vermittlung und Integration von geeigneten ausländischen Arbeitskräften in Ihrem Betrieb.

Sie haben Fragen zu einer Beschäftigung von Auszubildenden aus dem Ausland? Alle Informationen erhalten Sie hier.



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Fachkräfte anwerben

Sie möchten Fachkräfte aus dem Ausland auf Ihren Handwerksbetrieb als Arbeitgebenden aufmerksam machen?

Folgende Links können Ihnen hierbei hilfreich sind:

Beschäftigungsbrücken der Handwerkskammer Ulm

Mithilfe von verschiedenen Beschäftigungsbrücken stellen wir Ihnen außerdem seriöse Partner zur Verfügung, um Ihnen den ersten Schritt in Richtung internationale Arbeitskraft mit bestmöglicher Unterstützung zu erleichtern.

Allgemeine Voraussetzungen

Vor der Einwanderung sind drei zentrale Fragen zu klären:

  • Ist eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation erforderlich?
  • Ist ein Visum für die Einreise erforderlich?
  • Ist eine Erlaubnis für den späteren Aufenthalt in Deutschland erforderlich?

Entscheidend bei diesen Fragen ist die Nationalität der Bewerberinnen und Bewerber und nicht der Wohnort.



Detaillierte Informationen finden Sie in der Broschüre: Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung

Mit der Grafik, die Sie hier downloaden können, können Sie prüfen, ob und welche Deutschkenntnisse Sie vorweisen müssen, um einen bestimmten Aufenthaltstitel zu erhalten.
(Quelle: make-it-in-germany.com)

Sollte die Herkunft der Fachkraft, welche Sie in Ihren Betrieb einstellen wollen, außerhalb des EU-/ EFTA- Raums liegen, muss die Fachkraft einen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen können. Ansonsten ist eine Beschäftigung nicht möglich. Ihre Pflicht als Arbeitgebender ist es diesen Aufenthaltstitel zu prüfen und in Kopie aufzubewahren.
Sollte das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet werden, so müssen Arbeitgebende die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen kontaktieren.

Einreise und Visum

Ausländische Fachkräfte lassen sich mit wenigen Ausnahmen in drei Herkunftskategorien einteilen:

  • Ausländische Fachkräfte aus EU-/EFTA-Staaten
  • Ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten mit visumbefreiter Einreise
  • Ausländische Fachkräfte aus allen weiteren Drittstaaten

Bürgerinnen und Bürger aus EU-Mitgliedstaaten und sog. EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) dürfen in Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht ohne Einschränkung eine Beschäftigung aufnehmen. Sie sind inländischen Arbeitnehmenden gleichgestellt.

Visumsbefreite Drittstaaten

Menschen aus Nicht-EU-Staaten und nicht EFTA-Staaten, den sogenannten Drittstaaten, brauchen generell für die Einreise und die Arbeitsaufnahme in Deutschland ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis.
Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Diese können ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis vor Ort in Deutschland beantragen.

Visum

Menschen aus Nicht-EU-Staaten und nicht EFTA-Staaten, den sogenannten Drittstaaten, brauchen generell für die Einreise und die Arbeitsaufnahme in Deutschland ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis. Dies ist bei der zuständigen deutschen Botschaft bzw. dem zuständigen Konsulat zu beantragen. Voraussetzung für die Erteilung eines Visums sind:

  • Anerkennung der Qualifikation in Deutschland.
  • Konkretes Jobangebot eines Arbeitgebers in Deutschland, das mithilfe der anerkannten Qualifikation ausgeübt werden kann. Eine Beschäftigung in verwandten Berufen ist also möglich.

Das Visum für Fachkräfte mit Berufsausbildung regelt der §18a AufenthG

Das Visum zur Einreise ist immer zweckgebunden. Bei der Visumantragstellung muss der richtige beabsichtigte Aufenthaltszweck angegeben werden. Die Einreise zu touristischen Zwecken (Schengen-Visum) berechtigt grundsätzlich nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland und schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung aus.

Ihre Pflichten als Arbeitgeber

  • Überprüfung, ob die ausländische Fachkraft einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein.
  • Aufbewahrung einer Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels der ausländischen Fachkraft in elektronischer Form oder Papierform.
  • Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung innerhalb von vier Wochen.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Der Zugang von ausländischen Fachkräften aus Drittstaaten zum deutschen Arbeitsmarkt setzt in den meisten Fällen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) voraus.

Die Beschäftigung einer ausländischen Fachkraft setzt voraus, dass sie oder er einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme besitzt. Für diesen Aufenthaltstitel ist in der Regel nach § 39 AufenthG die Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) nötig. Die Zustimmung der BA wird grundsätzlich von der Auslandsvertretung bzw. der Ausländerbehörde in einem elektronischen, rein behördeninternen Verfahren eingeholt. Sie müssen nichts veranlassen.

Die Zustimmung durch die BA ist grundsätzlich sowohl bei der Anstellung einer Fachkraft, die neu zur Arbeitsaufnahme zuwandert, als auch bei ausländischen Fachkräften, die bereits erlaubt in Deutschland leben, erforderlich.

Für die Zustimmung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor: Als Nachweis wird üblicherweise der Arbeitsvertrag akzeptiert.
  • Die Arbeitsbedingungen sind mit denen inländischer Beschäftigter vergleichbar. Die Prüfung erfolgt auf Basis des von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulars „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“.
  • Die berufliche Qualifikation der ausländischen Fachkraft muss diese zur Ausübung der Beschäftigung befähigen; im Fall der Blauen Karte EU muss die Beschäftigung im Verhältnis zur Qualifikation angemessen sein.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Wie ist der Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens?

Im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (kurz FEG) soll mithilfe des beschleunigten Fachkräfteverfahrens die Zuwanderung nach Deutschland von Fachkräften und Auszubildenden aus Drittstaaten erleichtert, beschleunigt und effektiver für den Arbeitsmarkt gestaltet werden. Seit März 2020 besteht das Gesetz und Neuerungen treten ab November 2023 nach und nach in Kraft.

Ihr wichtigster und zentraler Ansprechpartner ist dabei die Ausländerbehörde.

Eine Übersicht über das beschleunigte Fachkräfteverfahren finden Sie hier als Grafik zum Download.

Mit einer Vollmacht der Fachkraft können ArbeitgeberInnen bei der zuständigen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach §81a Aufenhaltsgesetz einleiten.

Folgende Schritte sind dabei zu beachten:

  • Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde muss eine Vereinbarung geschlossen werden, die unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen beinhaltet.
  • Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber, unterstützt ihn, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
  • Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
  • Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.

Mehr Informationen finden Sie hier. Für weitere Informationen empfehlen wir zudem folgendes Erklärvideo:

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Mehr Informationen finden Sie in der in der Broschüre “Fragen und Antworten zum beschleunigten Fachkräfteverfahren”

Um in Deutschland arbeiten zu können, muss die potenzielle Fachkraft folgende Schritte unternehmen:

  • Anerkennung ausländischer Qualifikationen: Eine Fachkraft gilt als solche, wenn sie entweder eine qualifizierte Berufsausbildung im Inland absolviert hat, für die in der Regel eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder im Ausland eine Berufsqualifikation erworben hat, die mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertig ist. Zudem sind HochschulabsolventInnen, die einen Hochschulabschluss, der mit einem Hochschulabschluss in Deutschland vergleichbar ist Fachkräfte. Informationen zur Anerkennung finden Sie hier.
    Über diese Checkliste können Sie überprüfen, ob alle notwendigen Unterlagen zur Berufsanerkennung vorliegen. Weitere Informationen finden Sie im folgenden Erklärvideo:

  • Sprachkenntnisse: Insbesondere für die Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes oder zur Suche eines Arbeitsplatzes als Fachkraft mit Berufsausbildung, aber auch für den Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen sind Sprachkenntnisse erforderlich.
    Hier finden Sie eine Übersicht über die Anforderungen an das Sprachniveau.
  • Visum / Aufenthalt:  Befindet sich der/die potenzielle ArbeitnehmerIn noch in seinem/ihren Heimatland, so sind für die Erteilung des notwendigen Visums die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Sollte sie bereits in Deutschland leben, müssen bei Fragen zu Aufenthalt und Visum die lokalen Ausländerbehörden kontaktiert werden. Hierbei ist zu beachten, dass Staatsangehörige der EU-Staaten nach EU-Freizügigkeitsgesetz kein Visum oder Aufenthaltstitel benötigen, sowie dass Staatsangehörige Australiens, Israels, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika kein Visum zur Einreise benötigen. Letztgenannten können den erforderlichen Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme nach Einreise bei der Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Nur Staatsangehörige sogenannter Drittstaaten benötigen grundsätzlich ein Visum zur Einreise und müssen dieses nach der Einreise in eine Aufenthaltserlaubnis umwandeln.
  • 411 € müssen bei Antragstellung in Deutschland bezahlt werden. Hierbei ist die Fachkraft als Gebührenschuldner zu sehen. Allerdings kann auch der Arbeitgebende die gesamten Kosten des Verfahrens allein tragen.
  • 75 € muss die antragsstellende Person bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung bezahlen
  • Kosten für das Anerkennungsverfahren: Der Gebührenrahmen liegt zwischen 100 und 600 Euro

Auch die Einreise von Familienangehörigen der Fachkraft ist über das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich. Der Familiennachzug beschränkt sich allerdings auf –

  • Ehegatten oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und
  • minderjährige, ledige Kinder

Die Bearbeitungsgebühr des beschleunigten Fachkräfteverfahrens beinhaltet den Familiennachzug – es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.

Downloads

Westbalkanregelung

Bezüglich der Westbalkanregelung ist Folgendes zu beachten:

Staatsangehörige der Westbalkanstaaten Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien , Montenegro und Serbien erhalten über die Westbalkanregelung einen privilegierteren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Die Regelung war zunächst bis Ende 2023 befristet. Im Zuge der Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wird sie entfristet.

In nicht-reglementierten Berufen ist die Anerkennung ausländischer Qualifikationen keine Voraussetzung.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, meldet sich die Fachkraft bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Mithilfe eines monatlichen Losverfahren werden Termine zur Antragsstellung eines Visums vergeben. Es werden monatlich und begrenzt neue Termine nach diesem Prinzip vergeben.

  • Vorliegen eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots eines Arbeitgebenden in Deutschland/ Vorliegen eines Arbeitsvertrags
    Sollten Sie eine geeignete Beschäftigung gefunden haben, bitten Sie den Arbeitgeber um ein verbindliches Angebot in Form der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung der Beschäftigung:
    Für die Erteilung der Zustimmung prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob inländische oder Arbeitskräfte aus der Europäischen Union für den jeweiligen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Beschäftigungsbedingungen gleichwertig mit denen von inländischen Arbeitskräften sind.
  • nationales Visum.
  • bei Fachkräften ab 45 Jahren: Nachweis über ausreichende Altersversorgung.

Berufsanerkennung und Anpassungsqualifizierung

Was ist die Berufsanerkennung und wie läuft diese ab? Wann ist eine Qualifikationsanalyse erforderlich?

Um in Deutschland arbeiten zu können, muss eine ausländische Fachkraft die Gleichwertigkeit ihres Berufs- bzw. Studienabschlusses mit einem deutschen Abschluss bewerten lassen. Die zuständige Stelle zur Anerkennung von Handwerksberufen ist die jeweilige Handwerkskammer.

Alle Informationen zur Berufsanerkennung, der Qualifikationsanalyse sowie der entsprechenden Ansprechpersonen der Handwerkskammer Ulm finden Sie auf folgender Seite: https://www.hwk-ulm.de/berufsanerkennung/.

Integration neuer Mitarbeitenden

Was sind die wichtigsten Herausforderungen bei der Integration neuer Fachkräfte in den Betrieb? Wie können Sie mit Ihren bestehenden Mitarbeitenden eine Willkommenskultur schaffen, die Neuankömmlingen bei Ihrem Start in den Beruf hilft?

Mithilfe der Willkommensmappe von make-it-germany.de können Sie Ihren neuen Mitarbeitenden wichtige Informationen kompakt zur Verfügung stellen, um diesen die ersten Wochen im Betrieb und in Deutschland zu erleichtern.


Änderungen rund um das FEG (November 2023)

Informationen zur Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im November 2023.

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Internationale Fachkräfte - Fachkräftebrücken nach Indien und Südafrika

Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und den Fachkräftebrücken der Handwerkskammer Ulm.

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