Überschreitung des Gutachterauftrages führt nicht zwangsläufig zur Befangenheit

Mit der Frage, ob eine Überschreitung eines Gutachterauftrags geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen zu begründen, hat sich das OLG Karlsruhe auseinandergesetzt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2023 – 19 W 64/22). Dabei kam das Oberlandesgericht zum Ergebnis, dass eine Überschreitung, die auf einer bloßen Fehlinterpretation des Gutachtenauftrags beruht, regelmäßig nicht zu einem Befangenheitsgrund führt.

Der Kläger war der Ansicht, dass in mehrfacher Hinsicht sowohl eine Überschreitung des Gutachtenauftrags als auch inhaltliche Fehlleistungen des Sachverständigen vorlägen und dies die Besorgnis der Befangenheit begründen würde. Nach Ansicht des Gerichts betrifft dieser Vorwurf nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen, sondern die Qualität des Gutachtens.

Der Sachverständige hat keine unsachliche Grundhaltung oder gar Belastungstendenzen zulasten des Klägers erkennen lassen, die geeignet wären, bei einer vernünftigen Partei die Besorgnis der Befangenheit hervorzurufen.

Zuvor wurde auch der Sachverständige angehört. Dabei konnte er glaubhaft machen, dass er auf Basis seines Verständnisses von der Beweisfrage gehandelt habe. Demnach war im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigten, dass die Ausführungen des Sachverständigen ersichtlich von dessen Bestreben nach Aufklärung des Beweisthemas getragen waren. Der Gutachter agierte offensichtlich in dem – an sich billigenswerten – Bestreben, zu einer zügigen und gerechten Entscheidung des Rechtsstreits beizutragen.

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