Steuerbonus für energetische Sanierungen: Neue Regeln, neue Chancen

Mit dem überarbeiteten BMF-Schreiben vom 21. August 2025 zur Anwendung des § 35c EStG wird die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen an selbstgenutzten Wohngebäuden präzisiert und erweitert. Erstmals fließen dabei die Praxiserfahrungen der Finanzbehörden sowie die Änderungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) ein. Neu ist die detaillierte Auflistung förderfähiger Umfeldmaßnahmen. Dazu zählen etwa Gerüstbau, Entsorgung oder die Wiederherstellung von Oberflächen. Diese Kosten können nun steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie direkt mit einer förderfähigen Maßnahme verbunden sind.

Auch die Rolle von Energieberatern wird gestärkt: Ihre Leistungen sind im Jahr der Maßnahme zu 50 Prozent absetzbar. Wichtig: Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, wenn für dieselbe Maßnahme bereits andere steuerliche oder öffentliche Zuschüsse genutzt werden.

Für Handwerksbetriebe heißt das: Qualifizierte Beratung und eine saubere Dokumentation sind entscheidend, um Kunden optimal zu unterstützen. Die Steuerermäßigung beträgt bis zu 40.000 Euro pro Objekt und wird über drei Jahre verteilt. Voraussetzung ist, dass das Gebäude älter als zehn Jahre ist und die Arbeiten durch ein Fachunternehmen ausgeführt wurden. Das neue Schreiben ersetzt die Fassung von 2021 und ergänzt die Musterbescheinigung vom 23. Dezember 2024.

Weiterführende Informationen finden Sie im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen:

Die Musterbescheinigung können Sie unter folgendem Link herunterladen: