Hinweis auf Vorschussüberschreitung muss rechtzeitig erfolgen – sonst droht Kürzung der Vergütung

Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 07.02.2024 – 25 W 305/23) hat entschieden, dass ein Sachverständiger frühzeitig Bescheid geben muss, wenn seine Vergütung voraussichtlich den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss überschreiten wird. Wichtig ist dabei: Der Hinweis muss so rechtzeitig erfolgen, dass das Gericht und die Parteien noch reagieren können – z.?B. durch die Zahlung eines weiteren Vorschusses oder eine andere Entscheidung im Verfahren.

Was war passiert?
In einem Bauprozess hatte das Gericht zwei Sachverständige für unterschiedliche Mängelbereiche beauftragt. Der gesamte Vorschuss betrug 6.000?Euro, wurde aber nicht aufgeteilt. Einer der beiden Sachverständigen, der Betroffene zu 1, wusste nicht, wie viel von dem Vorschuss schon verbraucht war. Er rechnete mit einem eigenen Aufwand von rund 6.000?Euro, gab aber erst spät – am 31.10.2022 – einen Hinweis an das Gericht, dass die Kosten höher ausfallen könnten. Trotzdem setzte er seine Arbeit fort und reichte das Gutachten am 19.11.2022 ein, obwohl das Gericht ihm am 15.11.2022 schriftlich mitgeteilt hatte, die Arbeit bis zur Klärung bitte auszusetzen.

Das entschied das Gericht:

  • Der Sachverständige hätte nicht nur rechtzeitig auf die mögliche Kostenüberschreitung hinweisen, sondern nach dem Hinweis auch eine Reaktion des Gerichts abwarten müssen.
  • Die Fortsetzung der Begutachtung trotz gegenteiliger gerichtlicher Anweisung war pflichtwidrig.
  • Die Folge: Die Vergütung des Sachverständigen wurde auf den noch verfügbaren Teil des Vorschusses (2.318,79?Euro) begrenzt.

Wichtige Hinweise für Sachverständige:

  • Vorschuss im Blick behalten: Auch wenn keine genaue Aufteilung des Vorschusses erfolgt, sollten Sie sich erkundigen, ob ein anderer Sachverständiger bereits Teile verbraucht hat.
  • Frühzeitig informieren: Sobald absehbar ist, dass der Vorschuss nicht ausreicht, muss das Gericht informiert werden – und zwar so, dass es noch reagieren kann.
  • Auf Reaktion warten: Nach einem solchen Hinweis darf die Arbeit nur fortgesetzt werden, wenn das Gericht zugestimmt hat.



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