OLG Brandenburg: Einseitige Kommunikation mit Partei kann zur Ablehnung des Sachverständigen führen

Worum geht es?
Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 10.10.2024 – 6 W 54/24, BeckRS 2024, 28476) hat sich erneut mit den Voraussetzungen der Ablehnung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit auseinandergesetzt. Anlass war ein Gespräch des Sachverständigen mit einem Geschäftsführer der Beklagtenpartei, das ohne Beteiligung der Klägerin stattfand.

Was war passiert?
Nach einem Ortstermin und mündlicher Erläuterung seines Gutachtens hatte der Sachverständige seine fachliche Einschätzung zur Fugenbreite nachträglich geändert. Diese Änderung thematisierte er jedoch zunächst nur in einem persönlichen Gespräch mit einem Beklagtenvertreter – auf einer Messe und ohne die Klägerin darüber zu informieren oder einzubeziehen. Auch das Gericht erhielt nur vage Informationen – und ohne dokumentierten Gesprächsvermerk.

Die Entscheidung:
Das OLG sah hierin einen objektiven Grund für die Besorgnis der Befangenheit (§ 406 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich sei nicht, ob der Sachverständige tatsächlich parteiisch gehandelt habe – sondern ob aus Sicht einer vernünftigen Partei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit bestehen. Das sei hier der Fall: Die Klägerin hatte keine Möglichkeit, sich zu dem Gesprächsinhalt zu äußern, und musste den Eindruck gewinnen, dass die andere Partei bevorzugt behandelt wurde.

Was bedeutet das für Sachverständige?
Diese Entscheidung zeigt erneut, wie wichtig es für Sachverständige ist, auf eine saubere Kommunikation mit den Parteien zu achten. Alle Verfahrensbeteiligten müssen gleichbehandelt werden.




Telefon 0731 1425-8205
recht@hwk-ulm.de