OLG Frankfurt: Scharfe Worte im Gerichtssaal – noch keine Befangenheit

Beschluss vom 06.03.2025 – 17 W 24/24

Das OLG Frankfurt hat klargestellt: Auch deutliche Kritik des Sachverständigen an einem Prozessbevollmächtigten – wie die Aussage, dieser sei nicht kritikfähig und „jedes Wort, das Sie sagen, ist nicht richtig“ – begründet nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit. Entscheidend ist der Kontext: Im vorliegenden Fall fielen die Äußerungen während einer kontroversen, sachbezogenen Diskussion über medizinische Fachfragen.

Für die Annahme von Befangenheit nach § 406 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO müssen aus Sicht einer vernünftigen Partei objektive Anhaltspunkte für mangelnde Unvoreingenommenheit vorliegen. Bloße, wenn auch scharfe, fachliche Zurückweisung gegnerischer Argumente genügt nicht. Erst beleidigende, herabsetzende oder unsachliche Bemerkungen, die den Rahmen einer fachlichen Auseinandersetzung sprengen, können ein Ablehnungsgesuch tragen.

Praxisrelevanz:
Sachverständige dürfen und sollen auf Kritik fachlich reagieren – auch pointiert. Problematisch wird es erst, wenn die Form der Äußerung persönlich abwertend oder unsachlich wird. Kontext und sachlicher Bezug sind entscheidend. Die Bewertung ist jedoch stark einzelfallabhängig und bleibt der tatrichterlichen Würdigung unterworfen. So entschied bspw. das OLG Dresden (Beschluss vom 11.12.2023 – 4 W 772/23), dass die Bewertung des Vortrags einer Partei als „Unsinn“ durch einen gerichtlichen Sachverständigen in dem konkreten Fall nicht die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt hat. Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 10. Juni 2022 – 13 W 114/21) sah jedoch bereits eine Besorgnis der Befangenheit als ein Sachverständiger nach Vorlage seines Gutachtens per E-Mail an den Richter erklärt hatte, er wolle vom Auftrag entbunden werden, weil er sich durch scharfe Kritik des Klägers „diskreditiert“ fühle.

Es zeigt sich, dass es besser ist, sich als Sachverständiger verbal möglichst sachlich zu verhalten, um möglichen Befangenheitsanträgen von vorneherein keine Angriffsfläche zu bieten.