Hinweispflichten des Sachverständigen bei Vorschussüberschreitung

Das Brandenburgische OLG (Beschluss v. 26.11.2024 – 12 W 26/24) hat klargestellt:
Überschreitet der Sachverständige den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und unterlässt eine rechtzeitige Mitteilung an das Gericht, wird seine Vergütung regelmäßig auf den Vorschuss gekappt.

Kernaussagen der Entscheidung

  • Eine erhebliche Überschreitung ist regelmäßig ab 20 %, jedenfalls aber ab 25 %, anzunehmen.
  • Die Hinweispflicht (§ 407a Abs. 4 S. 2 ZPO i.V.m. § 8a JVEG) besteht auch dann, wenn die Mehrkosten erst während der Arbeit erkennbar werden.
  • Rechtzeitigkeit liegt nur dann vor, wenn das Gericht die Parteien noch informieren kann, bevor die Mehrkosten tatsächlich anfallen.
  • Ein bloßer Telefonversuch genügt nicht; maßgeblich ist eine klare und nachvollziehbare Mitteilung (regelmäßig schriftlich).
  • Setzt der Sachverständige seine Arbeit fort, ohne das Gericht zu informieren, droht die Kappung auf den Vorschuss.
  • Eine Entlastung wegen „fehlender Kausalität“ (Parteien hätten ohnehin gezahlt) wird vom Brandenburgischen OLG nicht akzeptiert und folgt damit der strengen Linie anderer Obergerichte.

Praxis-Checkliste für Sachverständige

  • Nach Eingang des Auftrags Kosten abschätzen und Vorschuss prüfen.
  • Sobald absehbar ist, dass die Kosten den Vorschuss um mehr als 20 % übersteigen:
    • Sofort schriftlich das Gericht informieren.
    • Ggf. Nachfrage verbinden: „Soll die Arbeit fortgeführt werden?“
  • Bei Zweifeln über Auftrag oder Vorschusshöhe: unverzüglich Klärung mit dem Gericht.
  • Arbeiten unterbrechen, bis eine Rückmeldung des Gerichts vorliegt.