Ab dem 1. Juli 2026 unterliegen grenzüberschreitende Güter- und Kabotagebeförderungen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen grundsätzlich der Tachographenpflicht sowie den EU-Regeln zu Lenk- und Ruhezeiten, sofern keine Ausnahmen greifen. Für Handwerksbetriebe bleibt die bewährte Handwerkerausnahme bestehen: Fahrten bis 7,5 Tonnen zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder handwerklich hergestellten Gütern und im 100-km-Umkreis rund um den Betrieb bleiben ausgenommen, wenn sie nicht gewerblich sind und das Fahren nicht die Haupttätigkeit darstellt.
Neu kommt eine zusätzliche Ausnahme für Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 Tonnen hinzu, die im Werkverkehr eingesetzt werden. Diese gilt ohne Streckenbegrenzung, sofern nicht „für fremde Rechnung“ gefahren wird und das Fahren Nebentätigkeit bleibt. Damit sind viele handwerkliche Auslandseinsätze weiterhin von der Tachographenpflicht befreit – entscheidend ist jedoch die klare Abgrenzung zwischen Werkverkehr und gewerblichem Gütertransport. Sobald jedoch ein hauptberuflicher Fahrer eingesetzt oder eine Fahrt als gewerblicher Gütertransport gewertet wird, entfällt die Ausnahme. Bereits seit 31. Dezember 2024 gilt zudem für alle tachographenpflichtigen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen eine verlängerte Mitführpflicht von 56 Tagen für Nachweise zu Lenk- und Ruhezeiten. Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen im deutschen Regelungsbereich bleiben bei 28 Tagen. Für seltene nachweispflichtige Fahrten bleibt die Dokumentation der „berücksichtigungsfreien Tage“ ein besonderer Aufwand – hier fordert der ZDH weitere Klarstellungen des Bundes. Zusätzlich müssen ältere Tachographen im grenzüberschreitenden Verkehr bis spätestens 18. August 2025 durch intelligente Geräte der zweiten Generation ersetzt werden. Unterm Strich konnten durch neue und angepasste Ausnahmen erhebliche Belastungen für Handwerksbetriebe abgewendet werden. Dennoch sollten Unternehmen ihre grenzüberschreitenden Transporte und Einsatzszenarien prüfen, um zukünftige Pflichten sicher einzuhalten.
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