Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 8. Oktober 2025 entschieden, dass Rückforderungen aus den Corona-Soforthilfen nach der Landesrichtlinie vom 22. März 2020 rechtswidrig waren. Ende Februar 2026 reagierte der Landtag und beschloss einstimmig ein Gesetz zur Rückerstattung dieser Mittel. Anspruchsberechtigt sind Betriebe, die nach der ursprünglichen Landesrichtlinie vom 22. März 2020 gefördert wurden.
Wichtig: Anträge ab dem 8. April 2020 gehören eigentlich nicht zum Landesprogramm. Dennoch sollten Betriebe unbedingt ihren damaligen Bewilligungsbescheid prüfen, da uns zumindest ein Bescheid bekannt wurde, der auch mit Antragsdatum 8. April noch auf Basis der ersten Richtlinie beschieden wurde. Es kann sich eventuell um einen Tippfehler beim Datum im Bescheid handeln. Kommen Sie bei Zweifel auf Ihre Handwerkskammer zu.
Die Rückerstattung erfolgt nicht automatisch, sondern ausschließlich über ein neues Online Portal, das sich derzeit in der europaweiten Ausschreibung befindet. Nach Angaben des Staatsanzeigers Baden-Württemberg ist ein Start der Plattform nicht vor Herbst 2026 zu erwarten. Wir werden zum Start wieder berichten.
Für betroffene Betriebe bedeutet dies: Unterlagen bereithalten, Bescheide prüfen und Rückfragen frühzeitig klären.
Die Handwerkskammer Ulm unterstützt Sie gerne bei der Einordnung Ihrer Situation und den nächsten Schritten.
Corona-Hilfen werden frühestens ab Herbst zurückerstattet | Staatsanzeiger BW