Mit den aktuellen Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Mai 2026 wurden die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 517 und TRGS 519) kurzfristig angepasst und um neue Hinweise sowie standardisierte Musterformulare ergänzt. Ziel ist es, die bereits 2025 novellierte Gefahrstoffverordnung konsequent umzusetzen und die Anforderungen stärker risikobasiert auszurichten.
Für Handwerksbetriebe besonders relevant: Anzeigen von Tätigkeiten mit Asbest müssen künftig strukturiert über standardisierte Formulare erfolgen und enthalten deutlich umfangreichere Angaben, etwa zur Gefährdungsbeurteilung, zu Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen sowie zur Qualifikation der Beschäftigten. Bei Tätigkeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich ist eine unternehmensbezogene Anzeige verpflichtend, die spätestens eine Woche vor Beginn erfolgen muss und regelmäßig zu erneuern ist. Bei wechselnden Baustellen sind zusätzliche Angaben zu Ort und Dauer der Arbeiten erforderlich. Neu ist insbesondere die Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich. Diese gilt als erteilt, wenn die Behörde innerhalb von vier Wochen nach vollständiger Anzeige keine Einwände erhebt (Genehmigungsfiktion). Betriebe müssen diese Genehmigung spätestens ab dem 20. Dezember 2026 nachweisen.
Für Tätigkeiten im hohen Risikobereich bleibt es bei der Zulassungspflicht. Wichtig: Eine solche Zulassung schließt automatisch die Genehmigung für niedrigere Risikobereiche ein.
Die neuen Vorgaben bringen auch zusätzliche Anforderungen an die Qualifikation: Neben Sachkundenachweisen müssen künftig für Beschäftigte sogenannte „Grundkenntnisse Asbest“ nachgewiesen werden – mit Übergangsfrist bis zum 5. Dezember 2027.
Ein weiterer zentraler Punkt ist die Veröffentlichungspflicht: Die zuständigen Behörden führen und veröffentlichen Listen aller zugelassenen bzw. genehmigten Betriebe. Diese erhöhen die Transparenz im Markt und dienen Auftraggebern als Orientierung bei der Auswahl geeigneter Fachfirmen.
Für die Praxis bedeutet dies: Betriebe sollten ihre bestehenden Anzeigen, Genehmigungen und internen Prozesse zeitnah überprüfen und an die neuen Formularanforderungen anpassen. Insbesondere die Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan wird deutlich stärker in den Fokus gerückt und muss detailliert dokumentiert werden.
Links:
- Hinweise und Musterformulare TRGS 517: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-517
- Hinweise und Musterformulare TRGS 519: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-519
- Liste der Betriebe nach § 19 Abs. 6 Gefahrstoffverordnung – GAA Internet