Arbeitszeiterfassung im Handwerk – Aktuelle Rechtslage und geplante Gesetzesänderungen

Aktuelle Rechtslage: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Seit der Entscheidung vom 13.09.2022 durch das Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind alle Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Damit reagierte das BAG auf ein bereits zuvor ergangenes Urteil durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 14.05.2019 (Az. C-55/18).

Aus dem Urteil des EuGH ging hervor, dass Arbeitgeber ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einführen müssen, mit dem insbesondere der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden dokumentiert werden müssen.

Verpflichtend ist seitdem die Erfassung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer. Jedoch ist die Form der Aufzeichnung bislang noch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in elektronischer Form soll durch eine Neufassung des Arbeitszeitgesetzes umgesetzt werden.

Geplante gesetzliche Änderungen: Referentenentwurf zur Arbeitszeiterfassung und Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat bereits am 18.04.2023 einen Referentenentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes zur Einführung der elektronischen Arbeitszeiterfassung vorgelegt, der bisher noch nicht umgesetzt worden ist. Hierdurch soll die Arbeitszeiterfassungspflicht ausdrücklich und bundeseinheitlich geregelt werden. Die wichtigsten geplanten Änderungen sollen in § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) umgesetzt werden.

Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung Arbeitgeber sollen verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Die Pflicht zur Aufzeichnung kann vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer selbst oder an Dritte delegiert werden. Jedoch bleiben Sie als Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Erfassung verantwortlich und müssen dies durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, so dass Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften erkannt werden. Arbeitnehmer haben zudem das Recht, auf Verlangen Auskunft und eine Kopie ihrer aufgezeichneten Arbeitszeiten zu erhalten.

Die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung gilt für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern unter Beachtung der nachfolgenden Übergangfristen zur Erfassung in elektronischer Form.

Arbeitgeber mit 250 oder mehr Arbeitnehmern müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Neuregelung die Arbeitszeit elektronisch erfassen.

Arbeitgeber mit weniger als 250 aber mindestens 50 Arbeitnehmern haben eine Übergangsfrist von zwei Jahren.

Arbeitgeber mit weniger als 50 aber mehr als zehn Arbeitnehmern haben eine Übergangsfrist von fünf Jahren.

Ausnahmen für Kleinbetriebe:

Arbeitgeber mit bis zu zehn Arbeitnehmern sind dauerhaft von der Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung ausgenommen und können die Arbeitszeit weiterhin in Papierform dokumentieren.

Abweichungen in Tarifverträgen sind möglich

Es können in Tarifverträgen oder darauf basierenden Betriebsvereinbarungen nachfolgende Abweichungen vereinbart werden:

  • Die Arbeitszeit kann abweichend von der gesetzlichen Vorgabe auch in nichtelektronischer Form (z.B. in Papierform) erfasst werden.
  • Für Arbeitnehmer, deren gesamte Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen, im Voraus festgelegt oder von den Arbeitnehmern nicht selbst festgelegt werden kann, die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung vollständig entfällt.
  • Die Aufzeichnung kann an einem anderen Tag erfolgen, spätestens jedoch bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages.

Zusammenfassend auf einem Blick:
Zur vollständigen Arbeitszeiterfassung der Beschäftigten sind alle Arbeitgeber verpflichtet.

Handwerksbetriebe, die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen und somit von der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung erfasst sind sollten dahingehend frühzeitig Vorbereitungen treffen.

Für Kleinbetriebe bleibt die Papierform bisher weiterhin zulässig. Die geplanten Änderungen sehen zudem vor, dass die Aufzeichnungspflicht auf die Arbeitnehmer delegiert werden kann, jedoch bleiben Sie als Arbeitgeber für die Erfassung verantwortlich.