Vorsicht bei AGB

Fehlerhafte oder veraltete AGB können für Betriebe teuer werden: Ein aktuelles BGH-Urteil hält die bloße Verweisung auf online abrufbare AGB ohne konkrete Versionsangabe für unzulässig, da dies gegen das Transparenzgebot verstößt und faktisch ein einseitiges Änderungsrecht eröffnet. Zu den typischen Klauseln, die vor Gericht regelmäßig scheitern, gehören etwa Ausschlüsse von Gewährleistungsrechten, unangemessen kurze Fristen für Mängelrügen, pauschale Vertragsstrafen, automatische Vertragsverlängerungen ohne klaren Hinweis sowie Änderungsvorbehalte ohne sachlichen Grund. Es empfiehlt sich daher, AGB nur mit eindeutig bezeichneter Fassung einzubeziehen, sie regelmäßig an neue Rechtsprechung anzupassen und im Zweifel auf fachanwaltliche Beratung zurückzugreifen, um Abmahnungen und kostspielige Streitigkeiten zu vermeiden. Zugleich besteht keine rechtliche Pflicht, überhaupt AGB zu verwenden, sie sind aber in vielen Fällen ein sinnvolles Instrument zur klaren Vertragsgestaltung.

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