Bildung ist wichtig und soll unterstützt werden. Im Kontext zur beruflichen Weiterbildung taucht immer wieder der Begriff Bildungsurlaub auf. Bin ich als Arbeitgeber verpflichtet diesen zu gewähren? Und was ist das genau?
Bildungsurlaub wird nicht in jedem Bundesland gewährt. Es ist die Entscheidung der jeweiligen Landesregierung, hierzu ein Gesetz zu erlassen. Baden-Württemberg hat den Bildungsurlaub im sog. Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg geregelt. Daraus folgt:
Jeder Beschäftigte in Baden-Württemberg, hat gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Bildungszeit für Maßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung sowie für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen gibt es Vorgaben. Bestehen Unsicherheiten, ob eine Bildungsmaßnahme hierzu zählt, können Mitgliedsbetriebe die Rechtsberatung der Handwerkskammer in Anspruch nehmen. Der Antrag auf Bildungszeit muss spätestens neun Wochen vor dem Beginn schriftlich oder elektronisch vom Arbeitnehmer gestellt werden. Der Arbeitgeber muss spätestens vier Wochen nach Erhalt des Antrags darüber entscheiden. Außerdem muss der Arbeitnehmer die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme durch Vorlage eines Teilnahmenachweises nachweisen. Diese muss der Arbeitnehmer spätestens acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme dem Arbeitgeber vorlegen.
Auch der Anspruch auf Bildungszeiturlaub erfährt Einschränkungen. Das Beschäftigungsverhältnis muss seit mindestens zwölf Monaten bestehen. Es greift eine Regelung zu Kleinstbetrieben in welchen regelmäßig weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind. Dann kann der Antrag abgelehnt werden. Hier gilt eine besondere Zählweise der Beschäftigten. Wir empfehlen Mitgliedsbetrieben die Inanspruchnahme unserer Rechtsberatung.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt besteht ein Freistellungsanspruch von fünf Tagen im Kalenderjahr. Dieser Anspruch verringert sich, wenn regelmäßig an weniger als fünf Tagen/Woche gearbeitet wird. Der Bildungsurlaub kann nicht auf das Folgejahr übertragen werden.