Das Jahr neigt sich dem Ende zu und wieder stellt sich die Frage, wer hat Anspruch auf den Erhalt von Weihnachtsgeld? Muss der Arbeitgeber Weihnachtsgeld bezahlen und besteht der Anspruch auch nach einer Kündigung?
Arbeitsrechtlich ist das Weihnachtsgeld eine betriebliche Sonderzahlung. Der Auszahlungszeitpunkt zu Weihnachten entwickelte sich, da die finanzielle Belastung zum Jahresende hin oft steigt. Dies soll das Weihnachtsgeld abfedern. Wurde in einem Betrieb noch nie Weihnachtsgeld bezahlt, besteht kein Anspruch auf den Erhalt. Der Gesetzgeber schreibt die Zahlung von Weihnachtsgeld nicht vor! Ein Anspruch kann sich ergeben aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer einzelvertraglichen Regelung oder einer betrieblichen Übung – um nur einige Fälle zu nennen.
Eine sog. betriebliche Übung kann entstehen, wenn Sie als Arbeitgeber drei Jahre in Folge ein Weihnachtsgeld gewähren und die Auszahlung nicht jedes Mal mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen. Möchten Sie jährlich neu entscheiden, ob Sie ein Weihnachtsgeld gewähren, empfiehlt sich, die Auszahlung jedes Mal schriftlich mit einem klaren und verständlichen Freiwilligkeitsvorbehalt zu versehen. Mitgliedsbetriebe unterstützen wir gerne bei der Formulierung!
Doch auch ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt kann nicht immer vor dem Entstehen einer betrieblichen Übung schützen. Nehmen Sie für Ihren Betrieb daher gern die Beratung der Handwerkskammer Ulm in Anspruch!
Kniffelig wird es, wenn das Weihnachtsgeld nach einer Kündigung des Arbeitnehmers nicht gezahlt oder gar zurückgefordert werden können soll. Häufig ist eine Vereinbarung zum Weihnachtsgeld mit der sog. Stichtagsregelung versehen. Voraussetzung für den Erhalt von Weihnachtsgeld ist dann, dass das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Stichtag besteht und noch keine Kündigung ausgesprochen wurde. Eine solche Regelung kann zulässig sein. Voraussetzung ist aber, dass nicht die bereits geleistete Arbeit vergütet werden soll, sondern eher die Betriebstreue. Also müssen Arbeitgeber eine klare Regelung treffen, zu welchem Zweck das Weihnachtsgeld bezahlt wird.
Häufig stellt sich die Frage, ob auch Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz Weihnachtsgeld erhalten müssen. Die Antwort ist ganz klar: Ja! Eine Kürzung von Weihnachtsgeld aufgrund von Mutterschutz würde gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und ist nicht zulässig.
Sie sehen, die rechtlichen Möglichkeiten zur Regelung von Weihnachtsgeld sind vielfältig und nicht immer leicht zu durchschauen. Bestehen Unsicherheiten in Ihrem Betrieb, was für das Weihnachtsgeld gilt oder möchten Sie die Auszahlung erst einführen? Dann freuen wir uns auf Ihren Anruf und beraten Sie gerne zu dieser oder anderen Themen!