Viele Handwerksbetriebe werden in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt. Seit Jahresbeginn gibt es die Möglichkeit, eine GbR ins elektronische Gesellschaftsregister bei einem Registergericht eintragen zu lassen (sogenannte „eGbR).
Wer muss sich eintragen?
Vom Grundsatz her ist die Eintragung freiwillig. Soweit die Gesellschaft ein Grundstück oder Gesellschaftsanteile erwerben soll, ist eine Eintragung zwingend
GbR oder OHG? Prüfung durch das Registergericht
Das Registergericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Eintragung als eGbR gegeben sind. Dabei prüft das Registergericht auch, inwiefern tatsächlich eine GbR oder eine OHG vorliegt. Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) entsteht, sobald die GbR in einen kaufmännischen Bereich eintritt und sich ins Handelsregister eintragen muss. Am Ende des Prozesses kann es sein, dass statt einer eGbR eine OHG ins Handelsregister eingetragen werden muss.
Konsequenzen einer Einstufung als OHG
Ein wesentlicher Unterschied besteht in der Buchführung und Bilanzierung. Eine OHG muss, ähnlich wie andere Kaufleute, ordentliche Buchführung betreiben und zum Jahresende eine Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. Außerdem unterliegt die OHG insgesamt den strengeren Regeln des Handelsrechts (HGB). Auch steuerliche kann sich eine Einstufung als OHG negativ auswirken.
Fazit:
Bevor eine GbR in das Handelsregister eingetragen wird, sollte eine rechtliche und eine steuerliche Beratung eingeholt werden, um unliebsamen Überraschungen vorzubeugen.
Weitere Informationen zur eGbR erhalten Sie im nachfolgenden Merkblatt des ZDH: