Kündigung während einer Krankschreibung – geht das?

In der täglichen Rechtsberatungspraxis taucht gern die Frage auf, ob Arbeitgeber die Kündigung gegenüber Arbeitnehmern aussprechen können, wenn diese krankgeschrieben sind. Die Antwort darauf ist ein klares ja, sofern die allgemeinen Regeln des Kündigungsschutzes eingehalten sind.

Eine rechtswirksame ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber muss immer in der richtigen Form, der richtigen Frist und ggf. einem wirksamen Kündigungsgrund erfolgen. Die richtige Form meint schriftlich auf Papier samt handschriftlicher Unterschrift des Arbeitgebers. Die richtige Frist ergibt sich aus dem Gesetz oder Tarifvertrag. Der besondere Kündigungsschutz gilt für Arbeitnehmer die mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, die nach dem KSchG auf eine besondere Art gezählt werden.

Sind die dargestellten Voraussetzungen erfüllt, so kann die Kündigung ausgesprochen werden. Doch woher stammt nur „der Mythos“, dass eine Kündigung während einer Krankschreibung unzulässig sei? Das liegt vermutlich daran, dass für den Lauf der Kündigungsfrist der ordnungsgemäße Zugang erforderlich ist. Die Kündigungsfrist beginnt nämlich nur zu laufen, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigung übergeben ist, so dass der dieser vom Inhalt des Schreibens Kenntnis nehmen kann.

Ein ordnungsgemäßer Zugang liegt bspw. bei einer persönlichen Übergabe vor. Diese ist im Krankheitsfall aber nicht möglich. Folglich wird das Kündigungsschreiben häufig per Post oder Einschreiben an den erkrankten Mitarbeiter zugestellt. Da liegt die Problematik. Der Arbeitgeber muss im Zweifel darlegen und beweisen, dass das Kündigungsschreiben so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen davon Kenntnis erlangen kann. Ausreichend ist, dass das Kündigungsschreiben im Briefkasten liegt. Nicht ausreichend ist aber bspw. ein Benachrichtigungszettel der Post, dass ein Einschreiben zur Abholung bereit liegt.

Bei Ausspruch einer Kündigung während Krankheit ist daher unbedingt anzuraten, dass Kündigungsschreiben persönlich in Begleitung eines Zeugen einzuwerfen oder per Einwurf-Einschreiben zustellen zu lassen, damit es sicher im Briefkasten des Arbeitnehmers ankommt.

Sie erkennen, es ist dem Arbeitgeber nicht verwehrt, in der krankheitsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers zu kündigen. Es ist aber erforderlich, für den richtigen Zugang zu sorgen!

Besonderheiten können sich ergeben, wenn der erkrankte Arbeitnehmer in stationärer Behandlung ist und der Arbeitgeber Kenntnis hiervon hat oder Ähnliches. Hier empfehlen wir Mitgliedsbetrieben vor Ausspruch der Kündigung die kostenlose Rechtsberatung der Handwerkskammer Ulm in Anspruch zu nehmen!

Sie sind sich unsicher, wie Sie die Anzahl Ihrer Beschäftigen korrekt ermitteln? Auch hier unterstützt die Rechtsberatung der Handwerkskammer Ulm Mitgliedsbetriebe gerne!



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