Corona-Soforthilfen: Land BW erstattet Rückforderungen für Anträge bis 7. April 2020

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat in mehreren Verfahren entschieden, dass Rückforderungen aus der ersten Soforthilfe-Richtlinie rechtswidrig waren. Betroffen sind ausschließlich Hilfen, die zwischen dem 22. März und 7. April 2020 beantragt wurden. Diese Zuschüsse wurden auf Basis der 1. Richtlinie bewilligt, deren Auslegung das Land später zu Ungunsten der Betriebe geändert hatte – insbesondere bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses und beim Verwendungszeitraum. Die Gerichte stellten klar, dass diese nachträgliche Einschränkung unzulässig war. Als Konsequenz kündigt Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut nun an, sämtliche Rückforderungen in diesen Fällen zurückzunehmen. Betriebe, die bereits zurückgezahlt haben, sollen ihre Rückzahlungen vollständig erstattet bekommen.

Wichtig: Nicht betroffen sind Soforthilfe-Anträge, die ab dem 8. April 2020 gestellt wurden, sowie weitere Corona-Hilfsprogramme wie die Überbrückungshilfen. Für viele Handwerksbetriebe bedeutet die Entscheidung eine lang ersehnte rechtliche Klärung und finanzielle Entlastung. Das Land arbeitet an einer zentralen Abwicklung, damit Betriebe keine neuen Anträge stellen müssen.

Die Handwerkskammer Ulm empfiehlt, Bescheide und Berechnungsunterlagen weiterhin aufzubewahren.

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