Die Regierungsfraktionen kündigen ein Gesetz an, das Betriebe von der Rückzahlungspflicht der Corona-Soforthilfe befreien soll, sofern der Antrag bis zum 7. April 2020 gestellt wurde.
Damit sollen alle betroffenen Soforthilfe-Empfänger den Betrieben gleichgestellt werden, die bereits erfolgreich gegen Rückforderungen geklagt hatten. Anlass ist eine Reihe von Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs aus Oktober 2025, der Rückforderungen aus der ersten Soforthilfe-Richtlinie als rechtswidrig eingestuft hatte. Diese Entscheidungen betreffen ausschließlich Hilfen, die zwischen dem 22. März und 7. April 2020 beantragt wurden. Hintergrund war, dass das Land die Auslegung der Richtlinie später geändert hatte, insbesondere bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses und beim Verwendungszeitraum. Nach Angaben aus der Politik sind rund 62.000 Unternehmen betroffen, darunter viele handwerkliche Betriebe. Die Landesregierung war uneinig, wie die angekündigte Rücknahme der Bescheide umgesetzt werden sollte, was zu Verzögerungen führte.
Mit dem neuen Gesetzentwurf wollen die Fraktionen einen praktikablen Weg eröffnen, um die Urteile umzusetzen. Vorgesehen ist ein Online-Antragsverfahren, über das betroffene Betriebe eine Erstattung ihrer bereits geleisteten Rückzahlung beantragen können. Für die Umsetzung müssen Wirtschaftsministerium und L-Bank eine entsprechende Plattform vorbereiten. Noch offen ist, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen Rückforderungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind und weiterhin Rechtsmittel möglich wären. Die Fraktionen streben eine Verabschiedung des Gesetzes bis Ende Februar an.
Wichtig für die Betriebe ist der Hinweis, dass Anträge ab dem 8. April 2020 von der geplanten Regelung nicht erfasst sind.