Der Landtag Baden-Württemberg hat am 24. Februar 2026 das Corona-Soforthilfeausgleichsgesetz verabschiedet und damit den Weg für Entlastungen vieler Handwerksbetriebe freigemacht. Auslöser waren Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der im Oktober 2025 feststellte, dass Rückforderungen aus der Soforthilfe 2020 wegen unklarer Zweckbestimmung rechtlich nicht haltbar waren.
Mit dem neuen Gesetz sollen Betriebe ihre bereits geleisteten Rückzahlungen und festgesetzten Zinsen vollständig ausgeglichen bekommen. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Empfänger der ursprünglichen Landes-Soforthilfe vom 22. März 2020 bis einschließlich 7. April 2020.
Der Ausgleich erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Laut Gesetz wird ein digitales Antragsportal eingerichtet, über das alle Anträge abgewickelt werden müssen. Die Antragsfrist beträgt sechs Monate ab offizieller Bekanntmachung, die im Staatsanzeiger und auf der Website des Wirtschaftsministeriums veröffentlicht wird; erst diese Veröffentlichung setzt die Frist in Gang. Der genaue Starttermin steht aktuell noch nicht fest. Bis zur Entscheidung über den Antrag wird die Vollziehung bestehender Rückforderungsbescheide ausgesetzt. Betriebe, die keinen Antrag stellen, müssen Rückforderungen und Zinsen weiterhin begleichen.
Für viele Handwerksbetriebe im Kammergebiet Ulm bedeutet der Beschluss eine wichtige finanzielle Entlastung nach mehrjährigen Verfahren und Unsicherheiten.