Das Einfühlungsverhältnis bezeichnet die Zeit, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer „schnuppern“, ob sie zueinander passen. Ein Arbeitsvertrag ist zwischen den Parteien noch nicht geschlossen. Umgangssprachlich ist die Rede von „Schnuppertagen“, was das Wesen gut beschreibt. Denn das Einfühlungsverhältnis darf nur wenige Tage andauern, Rechte und Pflichten werden nicht begründet. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf eine echte Arbeitsleistung durch den Schnuppernden hat. Eben so wenig erhält der Schnuppernde einen Anspruch auf Entgelt oder Sonstiges. Es geht rein darum, sich kennenzulernen und zu prüfen, ob man zueinander passt. Der Schnuppernde erhält Gelegenheit vor Abschluss eines Arbeitsvertrages zu prüfen, ob ihm die im Betrieb anfallenden Tätigkeiten zusagen. Der potentielle Arbeitgeber hat die Möglichkeit zu prüfen, ob der Schnuppernde auf die zu besetzende Stelle und in das Team passt.
Dennoch ist bei Eingehung eines Einfühlungsverhältnisses Vorsicht geboten. Es ist unbedingt zu empfehlen, vorher eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zu treffen. Andernfalls besteht die Gefahr, durch schlüssiges Verhalten ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Im Unterschied zum Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber im Einfühlungsverhältnis keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber dem Schnuppernden, insbesondere kann nicht verlangt werden, dass eine Arbeitsleistung erbracht wird. Auch treffen den Schnuppernden keine Pflichten zum pünktlichen Erscheinen oder am Arbeitsplatz zu bleiben. Es ist ihm völlig freigestellt, wie lange er im Betrieb erscheint.
Bei Fragen oder der Absicht ein Einfühlungsverhältnis einzugehen, empfehlen wir Mitgliedsbetrieben vorab die kostenlose Rechtsberatung der Handwerkskammer Ulm in Anspruch zu nehmen.