Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes in zwei Schritten

Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes 2015 schlägt die Mindestlohnkommission der Bundesregierung alle zwei Jahre vor, in welcher Höhe der Mindestlohn angepasst werden sollte. In der Kommission verhandeln Spitzenvertreterinnen und -vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgebern miteinander. Sie prüfen, welche Lohnhöhe den Beschäftigten einen angemessenen Mindestschutz bietet, den Unternehmen faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet. Zudem betrachtet die Kommission, wie sich zuvor die Tariflöhne in Deutschland entwickelt haben. 

Seit 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro brutto in der Stunde. Der gesetzliche Mindestlohn soll in zwei weiteren Stufen steigen. Ab 1. Januar 2026 soll er bei 13,90 Euro brutto in der Stunde liegen und ab 1. Januar 2027 bei 14,60 Euro. Das hat die Mindestlohnkommission am 27. Juni 2025 empfohlen. Die Bundesregierung muss diesen Beschluss der Kommission noch per Verordnung umsetzen, damit er wirksam werden kann.

In einigen Branchen und Unternehmen sind die Arbeitgeber jedoch verpflichtet, einen noch höheren Stundensatz als den gesetzlichen Mindestlohn zu bezahlen. Etwa dann, wenn sie an einen Branchenmindestlohn gebunden sind, der auf Grundlage des Tarifvertragsgesetzes oder Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vereinbart wurde.

Ein allgemeines Merkblatt zum gesetzlichen Mindestlohn finden Sie hier.