Eine andauernde Diskussion mit klaren Grundsätzen: Fahrtzeit zählt dann zur bezahlten Arbeitszeit, wenn sie im Interesse des Arbeitgebers erfolgt und nicht nur der Weg zur festen Arbeitsstätte ist.
Der europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Fahrtzeiten zwischen dem Wohnort und dem ersten und letzten Kunden eines Arbeitstages als Arbeitszeit gelten, wenn der Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hat, sondern die Tätigkeit typischerweise an wechselnden Einsatzorten erbringt.
Grund hierfür ist, dass die Fahrten in diesem Fall ein notwendiges Mittel darstellen, um die Arbeit an den vom Arbeitgeber zugewiesenen Orten erbringen zu können. Bereits während der Fahrt zum Einsatzort kann der Arbeitnehmer nicht frei über seine Zeit verfügen und steht dem Arbeitgeber zur Verfügung. Somit wird die Fahrtzeit untrennbar mit der Arbeitsleistung verbunden und muss als Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie gewertet werden.
Es sind aber wichtige Unterscheidungen zu treffen. Hat ein Arbeitnehmer einen festen Arbeitsort, fährt er bspw. jeden Morgen zuerst in den Betrieb und erst von dort aus zu Baustellen, Kunden etc., gilt die Wegezeit zwischen Wohnort und Betriebsort nicht als Arbeitszeit. Fährt der Arbeitnehmer dann vom Betrieb zu einem oder mehreren Arbeitsorten am Tag, so zählen diese Fahrten freilich zur Arbeitszeit.
Offen lässt der europäische Gerichtshof ob und wie die Fahrtzeit zu vergüten ist. Dies richtet sich nach nationalem Recht. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder auch individuelle Arbeitsverträge enthalten hierzu bereits Regelungen. Eine Untergrenze wird der jeweils gültige gesetzliche Mindestlohn bilden. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.