Rückdatierung eines Arbeitszeugnisses – bin ich als Arbeitgeber dazu verpflichtet?

Wer kennt es nicht: Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen fordert der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis an. Doch welches Datum gehört eigentlich auf das Zeugnis – der letzte Arbeitstag oder das Ausstellungsdatum?

Gerade wenn das Zeugnis erst Wochen oder Monate nach dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, befürchten viele Arbeitnehmer, dass ein abweichendes Datum bei künftigen Bewerbungen negativ ausgelegt werden könnte. Es könnte der Anschein entstehen, dem Zeugnis oder gar dessen Inhalt läge ein Rechtsstreit zugrunde und es sei daher nicht glaubhaft. Oft liegt die Verzögerung jedoch schlicht an internen Abläufen oder Urlaubszeiten – oder es gab Streitigkeiten über den Inhalt des Zeugnisses. Lange Zeit war es daher gängige Praxis, das Zeugnis auf den letzten Arbeitstag zu datieren, um Spekulationen zu vermeiden.

Doch nun hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az. 6 Sa 25/24) eine klare Linie gezogen: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis rückzudatieren. Maßgeblich ist grundsätzlich das tatsächliche Ausstellungsdatum – es sei denn, eine Rückdatierung wurde ausdrücklich vereinbart. Die Zeugniswahrheit und dem Grundsatz, dass Dokumente auf den Tag der Ausstellung datieren, sei ein höheres Gewicht beizumessen, als der Sorge das Datum könne für Spekulationen sorgen.

Was bedeutet das für die Praxis?
Ein Anspruch auf Rückdatierung besteht in der Regel nicht. Nur wenn der Arbeitnehmer das Zeugnis rechtzeitig nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt und der Arbeitgeber mit der Ausstellung in Verzug gerät, kann ausnahmsweise eine Rückdatierung gerechtfertigt sein

Verzögerungen von einigen Wochen sind laut Gericht keine Seltenheit und führen nicht automatisch zu negativen Rückschlüssen bei neuen Arbeitgebern. Gründe hierfür können etwa Urlaubszeiten oder organisatorische Abläufe sein. Wird das Zeugnis erst nach längerer Zeit auf Wunsch des Arbeitnehmers erstellt, besteht ohnehin kein Anspruch auf Rückdatierung. In solchen Fällen ist das Ausstellungsdatum maßgeblich. Wie so oft kommt es maßgeblich auf den Einzelfall an.

Fazit:
Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis auf den letzten Arbeitstag zurückzudatieren. Das Zeugnis sollte das tatsächliche Ausstellungsdatum tragen – es sei denn, eine Rückdatierung wurde ausdrücklich vereinbart oder der Arbeitgeber hat die Verzögerung zu verantworten. Um Missverständnisse und unnötige Diskussionen zu vermeiden, empfiehlt es sich, das Arbeitszeugnis möglichst zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen und eine Verzögerung nicht fahrlässig oder gar wissentlich herbeizuführen. Die Erstellung des Arbeitszeugnisses sollte also auch nicht „auf die lange Bank“ geschoben werden!



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