Klare Absprachen bei Zusatzarbeiten schützen Auftragnehmer vor Zahlungsausfällen

Ein aktueller Fall vor dem Amtsgericht München (AZ: 275 C 13938/23) zeigt, dass Zusatzarbeiten nur dann bezahlt werden müssen, wenn klare, nachweisbare Absprachen vorliegen.

Was war passiert: Ein Handwerksbetrieb wurde mit Heizungs- und Sanitärarbeiten an einem Schaustellerfahrzeug beauftragt. Die vereinbarte Vergütung von 3.668,77 Euro brutto wurde vollständig bezahlt. Anschließend verlangte der Betrieb 2.790,19 Euro für zusätzliche Arbeiten (Kalt- und Abwasseranschluss, weitere Sanitärinstallationen). Der Auftraggeber weigerte sich zu zahlen, da keine Zusatzvereinbarung existierte. Das Amtsgericht München wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Handwerksbetrieb nicht belegen konnte, dass die Zusatzleistungen vertraglich vergütungspflichtig vereinbart wurden. Weder Zeugenaussagen noch die eigenen Erklärungen reichten als Beweis. Das Gericht wies darauf hin, dass der Handwerksbetrieb dafür verantwortlich sei, seine Mitarbeiter zu überwachen und sicherzustellen, dass Zusatzabsprachen ordnungsgemäß dokumentiert werden.

Für die Praxis heißt das, dass alle Erweiterungen des Auftrags schriftlich festgehalten und vom Kunden bestätigt bzw. unterschrieben werden sollten. Die Mitarbeiter des Handwerksbetriebs sollten hierzu entsprechend angewiesen werden.