Vielen Handwerksbetrieben ist die Bauhandwerkersicherung unbekannt. Dabei ist sie eine gute Möglichkeit, um mit säumigen Kunden umzugehen und sich finanziell abzusichern. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ: VII ZR 236/23) bringt die Bauhandwerkersicherung wieder in den Mittelpunkt, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit bestehenden Mängeln. Doch was folgt hieraus für die Praxis?
Handwerker haben einen Anspruch, Zahlungen für ihre Arbeit bereits frühzeitig vom Kunden absichern zu lassen. Dies kann bspw. durch eine Bürgschaft oder eine Bankgarantie erfolgen. So entsteht ein Schutz für den Fall, dass der Kunde am Ende nicht zahlt. Wichtig ist dabei, schriftlich eine angemessene Frist zu setzen, in welcher der Kunde die Sicherung zu erbringen hat. Empfehlenswert sind dabei 2 Wochen, diese wurden vom BGH bereits als angemessen angesehen.
Wird die Sicherung bis zum Ablauf der Frist nicht erbracht, haben Handwerker das Recht, die noch ausstehenden Arbeiten nicht weiter auszuführen sowie Mängelbeseitigungen zu verweigern. Schließlich besteht sogar die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Sollten Mängel bestehen und der Handwerker entscheidet sich für die Kündigung, gibt es zwei Möglichkeiten weiter vorzugehen: entweder der Handwerker beseitigt die Mängel und hat dann Anspruch auf die volle Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen oder der Handwerker entscheidet sich gegen eine Mängelbeseitigung. Dabei muss aber mit einer Kürzung der Vergütung gerechnet werden.