Vorsicht bei Kündigung nach einer Krankmeldung

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az: 6 AZR 189/08) zeigt, dass Arbeitgeber bei krankgeschriebenen Mitarbeitenden besonders vorsichtig agieren sollten.

In dem verhandelten Fall hatte eine Zeitarbeitsfirma eine Arbeitnehmerin trotz ärztlicher Krankschreibung zur Arbeit aufgefordert. Als diese ablehnte, kündigte der Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht wertete dieses Vorgehen als unzulässige Maßregelung – die Kündigung wurde für unwirksam erklärt.

Was Arbeitgeber wissen und beachten sollten:

  • Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entbindet Mitarbeitende von ihrer Arbeitspflicht – sie dürfen der Arbeit fernbleiben.
  • Arbeitgeber dürfen krankgeschriebenen Beschäftigten weder mit Konsequenzen drohen noch sie zur Arbeitsaufnahme drängen – dies verstößt gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB).
  • Auch wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein „Arbeitsverbot“ im engen Sinne darstellt: Die Entscheidung, ob jemand trotz Krankschreibung arbeiten kann, liegt allein beim Arbeitnehmer.
  • Eine Kündigung aus anderen Gründen während einer Krankmeldung kann dennoch wirksam sein. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere Rechtsberatung.
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