Bedenkenanmeldung besser schriftlich!

Dieser Ansicht ist jedenfalls das OLG Düsseldorf (Urteil vom 12. Dezember 2024, Az. 5 U 103/23). Im entschiedenen Fall war ein Generalunternehmer (GU) mit der Errichtung eines Bürogebäudes beauftragt, bei dem die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) wirksam vereinbart war. Die Dachkonstruktion erwies sich später als mangelhaft – Feuchtigkeitsschäden, Verrottung der Holzunterkonstruktion und schließlich ein kompletter Rückbau und Neuaufbau des Daches wurden erforderlich. Der Auftraggeber verlangte vom GU Ersatz der Aufwendungen. Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass ein wesentlicher Teil des Mangels auf Planung und Ausführung zurückzuführen war; der GU hatte zudem – so der Auftraggeber – nur mündlich, nicht schriftlich Bedenken gegen die vorgegebene Ausführungsart angemeldet. Das Gericht bejahte eine Haftung des GU – allerdings mit Kürzung wegen Mitverschuldens des Auftraggebers.

Das Gericht wies darauf hin, dass bei § 4 Abs. 3 VOB/B (Hinweispflicht des Auftragnehmers auf Ausführungs- oder Materialbedenken) eine schriftliche Mitteilung der Bedenken grundsätzlich erforderlich ist; die Form-Vorgabe ist nicht rein formalistisch. Mündliche Hinweise genügen dann nicht automatisch, um den Auftragnehmer vollständig von der Haftung zu befreien. Allerding traf den Auftraggeber ein Mitverschulden, weil er die mündlichen Bedenken ignoriert und die mangelhafte Ausführung angeordnet.

Praxishinweis für Handwerksunternehmen:

Melden Sie Bedenken immer schriftlich, bevor Sie die Ausführung fortsetzen. Zwar sind andere Obergerichte weniger streng als das OLG Düsseldorf. Mit einer schriftlichen Bedenkenanmeldung sind Sie aber auf der sicheren Seite.

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