Drohende Verjährung zum Jahresende – (Alt-) Forderungen und Rechnungen prüfen

Wegen drohender Verjährung zum bevorstehenden Jahreswechsel sollten alle Betriebe nochmals ihre Rechnungen und ihren Forderungsbestand durchsehen. Ältere Forderungen aus dem Jahre 2020 könnten zum Jahresende, also mit Ablauf des 31.12.2023, verjähren. Hier sollten dringend Schritte unternommen werden, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

Beispiel: Es besteht eine ältere und noch nicht bezahlte Werklohnforderung. Die Leistung wurde im Jahre 2020 erbracht und abgenommen. Rechnungsstellung war im Jahr 2021.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die den Anspruch begründen. Bei einer Werklohnforderung wie im Bespiel aus dem Jahre 2020 also mit dem Schluss des Jahres 2020. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Forderung verjährt also mit Ablauf des 31.12.2023 und kann dann u.U. nicht mehr durchgesetzt werden.

Wichtig: Es kommt für den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt der Abnahme an und nicht auf die Rechnungsstellung! Im Beispielsfall ist es also unerheblich, dass die Rechnung erst 2021 gestellt wurde (Ausnahme beim VOB/B-Vertrag).

Für Forderungen aus dem Jahre 2020 besteht somit Handlungsbedarf. Es muss eine sog. Verjährungshemmung herbeigeführt werden.

Handlungsmöglichkeiten:        

– Einreichung einer Klage

– Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens

Wichtig: Eine schriftliche Mahnung an den Kunden ist zur Verjährungshemmung nicht ausreichend!

Praxishinweis:

Sollten lediglich Unstimmigkeiten über die Rechnungshöhe oder einzelner Positionen bestehen, kann mit dem Kunden auch vereinbart werden, dass dieser befristet auf die Einrede der Verjährung verzichtet, bis man sich über die Rechnung abschließend einigt.



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