Drohende Verjährung zum Jahresende – (Alt-)Forderungen und Rechnungen prüfen

Mit Blick auf die zum Jahresende drohende Verjährung sollten alle Betriebe nochmals ihre offenen Rechnungen und Forderungen sorgfältig prüfen. Ältere Forderungen aus dem Jahr 2021 könnten mit Ablauf des 31.12.2025 verjähren. Es ist daher wichtig, jetzt rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

Beispiel:
Ein Handwerksbetrieb hat im Jahr 2021 eine Werkleistung erbracht und diese wurde auch im selben Jahr abgenommen. Die Rechnung wurde 2022 gestellt, jedoch bislang nicht bezahlt.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Bei einer Werklohnforderung aus dem Jahr 2021 beginnt die Frist also mit Ablauf des 31.12.2021.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, sodass die Forderung mit Ablauf des 31.12.2025 verjährt und danach in der Regel nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Wichtiger Hinweis:
Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf den Zeitpunkt der Abnahme der Leistung an, nicht auf das Datum der Rechnungsstellung! Im Beispiel ist daher unerheblich, dass die Rechnung erst 2022 erstellt wurde (Ausnahme: VOB/B-Vertrag).

Handlungsbedarf:
Für Forderungen aus dem Jahr 2021 besteht jetzt dringender Handlungsbedarf. Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, muss eine sogenannte Verjährungshemmung herbeigeführt werden.

Handlungsmöglichkeiten:

  • Einreichung einer Klage
  • Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens

Achtung: Eine einfache schriftliche Mahnung an den Kunden genügt nicht, um die Verjährung zu hemmen!

Praxishinweis:
Bestehen lediglich Unstimmigkeiten über die Rechnungshöhe oder einzelne Positionen, kann mit dem Kunden eine befristete Verzichtsvereinbarung auf die Einrede der Verjährung getroffen werden. Dadurch bleibt Zeit, die offenen Punkte in Ruhe zu klären, ohne dass der Anspruch zwischenzeitlich verjährt.

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