Update zur Geldwäscheprävention

Sehr kurzfristig wurde im Rahmen des sog. FIU-Schnellläufergesetzes mit neuer Übergangsregelung die Registrierungspflicht für die meisten Handwerksbetriebe bis zum 01.01.2027 verlängert. Ursprünglich sollten alle Gütehändler ab dem 01.01.2024 im elektronischen Verdachtsmeldeportal “goAML” der FIU registriert sein. Hiervon wären auch zahlreiche Handwerksbetriebe betroffen gewesen.

Ein Güterhändler ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung. Handwerksbetriebe können als Gütehändler angesehen werden, wenn sie neben der Handwerkstätigkeit auch Waren verkaufen (Beispiele: Ein Küchenbauer verkauft Küchengeräte, ein SHK-Betrieb verkauft eine Heizung). Sie sind dann Adressat der Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz und müssen sich grundsätzlich im Portal registrieren.

Nach § 59 Abs. 6 S. 3 GWG müssen sich die meisten Güterhändler aber erst bis zum 01.01.2027 bei der FIU registrieren. Ausnahme sind Güterhändler, die mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln. Diese Aufzählung ist abschließend.

Dies bedeutet für das Handwerk konkret, dass sich bspw. Goldschmiede und Autohäuser bis zum 01.01.2024 anmelden müssen. Für die anderen Betriebe gilt die Pflicht erst zum 01.01.2027.



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