Verbraucherwiderrufsrecht im Handwerk

Das auch bei Abwicklung von Aufträgen im Handwerk ein Verbraucherwiderrufsrecht entstehen kann, haben viele Betriebe noch nicht auf dem Schirm. Dabei nehmen die Fälle zu, in denen Verbraucher Werkverträge mit Handwerkern widerrufen. Ein wirksam ausgeübter Widerruf kann u.U. dazu führen, dass der Handwerker seine Leistung erbringt, auf seinen Kosten sitzen bleibt und keinen Werklohn erhält. Es lohnt sich also, sich mit dem Thema zu befassen.

1.

Ein Widerrufsrecht kann entstehen, wenn ein Handwerker mit Verbrauchern ausschließlich am Telefon, per E-Mail oder außerhalb der eigenen Geschäftsräume Verträge schließt. Ein Verbraucher kann auf solche Weise abgeschlossene Verträge innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen. Der Zeitraum verlängert sich um ein Jahr, wenn der Handwerker den Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt. Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher grundsätzlich in Papierform übergeben werden. Eine Muster-Widerrufsbelehrung kann durch die Handwerkskammer Ulm zur Verfügung gestellt werden.

2.

Der Verbraucher hat jedoch kein Recht zum Widerruf in den folgenden Fällen:

–  Wenn der Vertrag innerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

– Bei dringenden Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, für die der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich angefordert hat (Notfälle).

– Wenn die Ware nach ihrer Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wird.

– Sobald der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Hierfür muss der Verbraucher jedoch vor Vertragsschluss ausdrücklich bestätigen, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Arbeit vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf. Auch für diese Erklärung kann durch die Handwerkskammer Ulm ein Muster zur Verfügung gestellt werden.

3.

Vorzugswürdig ist es jedoch, die betrieblichen Abläufe so zu gestalten, dass überhaupt kein Widerrufsrecht entsteht. Die Belehrung kann leicht vergessen werden. Oder man vergisst in der Hektik, für eine saubere Dokumentation zu sorgen. Es sollte folgendermaßen vorgegangen werden:

– Der Kunden kommt in die Geschäftsräume des Handwerkers; der Vertrag wird dort geschlossen.

– Falls der Vertrag über Fernkommunikationsmitteln wie z.B. Post, E-Mail, Telefon, Fax o.ä. geschlossen wird, ist vor Vertragsabschluss zumindest ein persönlicher Besprechungstermin mit dem Kunden durchzuführen bei dem bspw. Leistungsumfang, Preise etc. besprochen werden. Das Ergebnis dieser individuellen mündlichen Verhandlungen wird dem Kunden anschließend in einem Angebot zusammengefasst. Der Kunde soll dem Handwerker die Auftragserteilung dann per Post, E-Mail, Fax o.ä. bestätigen.

– Ein Vertragsabschluss direkt beim Kunden sollte vermieden werden. Dies gilt auch für mündlich erteilte Zusatzaufträge auf der Baustelle. Auch hier sollten lediglich die Details vor Ort persönlich besprochen werden. Dem Kunden sollte anschließend ein schriftliches Angebot unterbreiten werden, dass der Kunde dann bestätigen muss.



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