Der Arbeitnehmer verlässt das Unternehmen und kommt kurzerhand mit einem Urlaubsabgeltungsanspruch für Resturlaub der letzten Jahre um die Ecke? Ein jeder Arbeitgeber wird einwenden, dass der Urlaub längst verfallen ist und genau da kann die neuerliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) „in die Quere“ kommen.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Resturlaub aus dem Vorjahr zum 31.03. des Folgejahres verfällt, wenn er nicht genommen wird. Kürzlich hatte der EuGH zu entscheiden, ob die Regelung zum Urlaubsverfall rechtmäßig ist und kam zum folgenden Ergebnis:
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaub hat Entgeltcharakter und darf als solcher nicht ohne weiteres verfallen. Voraussetzung für einen Verfall des Urlaubsanspruchs ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber in Kenntnis gesetzt hat wie viele Urlaubstage er hat, ihn auffordert den Urlaub rechtzeitig zu planen und zu nehmen und den Arbeitnehmer somit in die Lage versetzt, seinen Urlaubsanspruch nehmen zu können. Es ist zu empfehlen, diesen Hinweis schriftlich und jährlich zu erteilen. Für eine entsprechende Vorlage können sich Mitgliedsbetriebe gerne an Ihre Handwerkskammer wenden.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers niemals verfallen. Und der EuGH geht noch weiter und schließt auch die Verjährung von Urlaubsansprüchen aus, sofern der Arbeitgeber den entsprechenden Hinweis nicht erteilt hat.
Für Arbeitgeber birgt die neue Entwicklung ein nicht unerhebliches Risiko bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers eine hohe Urlaubsabgeltung bezahlen zu müssen. Entsprechend ist es ratsam, mit der Thematik Urlaubsanspruch der Mitarbeiter sorgsam umzugehen.