Kein Verbraucherbauvertrag, wenn Bauherr beim Hausbau mehrere Handwerker beauftragt

Der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen § 650i BGB führte den Verbraucherbauvertrag ein. Über die gesetzlichen Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrages hat der BGH nun erstmals entschieden, und zwar im Sinne der Handwerkerschaft (BGH, Urteil vom 16. März 2023, Az. VII ZR 94/22).

Ein Verbraucherbauvertrag ist laut § 650i BGB ein Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Größere Bauvorhaben unterfallen dieser Definition und begründen besondere Verbraucherschutzvorschriften. Ob ein solcher Vertrag vorliegt, wenn Verbraucher beim Hausbau alle Leistungen einzeln an mehrere Handwerksunternehmen vergeben, anstatt zentral an einen einzelnen Bauunternehmer, war bislang umstritten.   Im vom BGH entschiedenen Fall machten die Bauherren wegen eines Streits über Mängel einen Einbehalt, woraufhin der Handwerker eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) forderte und auch einklagte. In letzter Instanz gab der BGH dem Handwerker Recht.

Nach dem klaren Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 650i BGB soll ein Verbraucherbauvertrag nicht vorliegen, wenn sich ein Handwerker zur Erstellung eines einzelnen Gewerkes, das im Rahmen des Neubauvorhabens erbracht wird, verpflichtet hat. Auch nach der Gesetzesbegründung soll der Verbraucher bei Beauftragung kleinerer baulicher Maßnahmen nicht in besonderer Weise geschützt werden. Dementsprechend verneinte der BGH das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrages. Da kein Verbraucherbauvertrag vorlag, konnte der Handwerker eine Bauhandwerkersicherung verlangen.



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