Betriebsbindung durch Fortbildung

Wird dem Arbeitnehmer eine Fortbildung finanziert ist das Interesse als Arbeitgeber groß, dass das frisch erlernte Wissen auch im eigenen Betrieb eingesetzt wird. Folglich soll der Arbeitnehmer dem Betrieb erhalten bleiben. Doch das klappt nicht immer. Entscheidet sich der Arbeitnehmer kurz nach Vollendung einer Fortbildung dazu, den Betrieb zu verlassen, stellt sich für Arbeitgeber häufig die Frage, ob das Investierte zurückverlangt werden kann.  

Hierzu gibt es das Instrument der sog. Rückzahlungsvereinbarung und – selbstverständlich – klare Regelungen. Wichtig zu wissen ist, dass der Arbeitgeber eine Rückzahlung der Ausbildungskosten nur dann verlangen kann, wenn vor Beginn der Fortbildung eine schriftliche Vereinbarung hierzu getroffen worden ist. Daher ist es sehr empfehlenswert vor Beginn einer Fortbildung mit dem Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Fortbildung zu treffen.  

Die Rückzahlungsvereinbarung erlaubt es dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer zur anteiligen Rückzahlung der Fortbildungskosten zu verpflichten, sofern dieser nicht im Betrieb verbleibt. Die Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder durch sein Verhalten den Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber verursacht. Dagegen kann die Rückzahlungsverpflichtung nicht greifen, wenn der Arbeitgeber bspw. aus betrieblichen Gründen eine Kündigung ausspricht. Der Arbeitnehmer muss es sozusagen „in der Hand haben“, ob er zur Rückzahlung verpflichtet ist oder nicht.  

Doch kann ein Arbeitnehmer somit für immer an einen Betrieb gebunden werden? Nein, selbstverständlich nicht. Auch die Bindungsdauer hat ihre Grenzen. Denn solang der fortgebildete Arbeitnehmer im Betrieb bleibt, hat der Arbeitgeber schließlich einen Nutzen von der Fortbildung und die Investition hat sich gelohnt. Die Länge der Bindungsdauer ist abhängig von der Dauer der Fortbildung. Es haben sich die folgenden Grundsätze entwickelt:

Die Rückzahlungsverpflichtung verringert sich in jedem der Fortbildung folgenden, vollen Beschäftigungsmonat des Arbeitnehmers, bis die Bindungsdauer abgelaufen ist. Nach Absolvierung einer Fortbildung über zwei Monate, verringert sich die Rückzahlungsverpflichtung bspw. entsprechend um 1/12 pro Monat. Nach 12 Monaten ist die Bindungsdauer abgelaufen und eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers scheidet nun aus.  

Durch eine schriftliche Vereinbarung vor Beginn der Fortbildung kann auf diesem Weg eine Ausgleich für die Beteiligten erreicht werden.