Weihnachtsgratifikation

Die besinnliche Jahreszeit naht heran und die Freude auf die Weihnachtstage rückt langsam näher. Zugleich kommt in den Sinn, dass das Weihnachtsfest häufig etwas teurer ausfällt. Da löst der Gedanke an ein zusätzliches Weihnachtsgeld ein warmes Gefühl aus. In Zeiten von hoher Inflation und Klimakrise stellt sich für Arbeitgeber dagegen die Frage, ob ein Weihnachtsgeld ausgezahlt werden muss, wenn gespart werden soll. Ob auf die Auszahlung von Weihnachtsgeld verzichtet werden kann, hängt maßgeblich davon ab, wie dies in der Vergangenheit im Betrieb gehandhabt wurde.

Das Weihnachtsgeld wird vom Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Entgelt bezahlt und ist eine Sondervergütung mit Entgeltcharakter. Doch woher wissen nun Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ob ein Anspruch auf die Bezahlung von Weihnachtsgeld besteht?

Ein Anspruch auf die Auszahlung von Weihnachtsgeld kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag ergeben. Doch auch ohne eine entsprechende Vereinbarung kann ein Anspruch aus sog. betrieblicher Übung entstehen, wenn der Arbeitgeber dreimal ein Weihnachtsgeld ohne einen entsprechenden Freiwilligkeitsvorbehalt gewährt. Gibt es im Betrieb keine entsprechende schriftliche Regelung zur Weihnachtsgratifikation ist aus Arbeitgebersicht vorsichtig zu handeln, will der Arbeitgeber jedes Jahr neu entscheiden, ob ein Weihnachtsgeld ausbezahlt wird, ist jede Auszahlung zwingend unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu stellen. Der Freiwilligkeitsvorbehalt kann bspw. auf der Entgeltabrechnung vermerkt werden oder als schriftlicher Hinweis dessen Kenntnisnahme der Arbeitnehmer bestätigt ergehen.

Die Gewährung einer Weihnachtsgratifikation bringt den Arbeitnehmern Wertschätzung von betrieblicher Seite entgegen und kann die Motivation stärken. Zugleich kann die Weihnachtsgratifikation zu einer hohen Belastung des Betriebs führen. Möchte der Arbeitgeber jährlich neu entscheiden, ob ein Weihnachtsgeld gewährt wird, sind strenge Regeln zu beachten, damit keine betriebliche Übung und mit ihr ein Anspruch auf den Erhalt von Weihnachtsgeld entsteht.